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Niko Härting unterhält sich mit dem Würzburger Staats- und
Verwaltungsrechtler Prof. Schwarz über die Rechtsgrundlagen der
Corona-Verordnungen und deren gefahrenabwehrrechtliche Bewertung. §
28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) lässt Maßnahmen bereits dann zu,
wenn ein Gefahrenverdacht besteht. Aber geht § 28 IfSG so weit,
dass Maßnahmen auch gegen Nicht-Störer (z. B. Gastwirte) erlassen
werden dürfen? Prof. Schwarz sieht die Maßnahmen zudem in einem
weiteren Zusammenhang. Nicht nur bei Corona sieht er eine
Entwicklung zum Präventionsstaat und zu einer deutlichen
Vorverlagerung polizeilicher Befugnisse.
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„Corona im Rechtsstaat Folge 16“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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