Follow the Rechtsstaat Folge 14

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Rechtsprechung des BVerfG zu transgeschlechtlichen Menschen
26 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr
Transgeschlechtliche Menschen hatten in Deutschland bis 1978 keine
Möglichkeit der rechtlich anerkannten Änderung ihres Vornamens und
Geschlechtseintrags. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies
1978 für verfassungswidrig (BVerfGE v. 11.10.1978 – 1 BvR 16/72).
Als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG wurde 1980 das
Transsexuellengesetz (TSG) verabschiedet TSG mit drakonischen
Anforderungen an eine Änderung des Geschlechtseintrags:
Sterilisation, geschlechtsanpassende Operationen, Eheverbot,
Zwangsscheidung. Niko Härting und Max Adamek besprechen in dieser
Folge fast 50 Jahre Rechts- bzw. Verfassungsgeschichte rund um die
(Grund-)Rechte transgeschlechtliche Menschen in Deutschland und
deren Veränderungen. Dabei geht es auch um bewegende
Einzelschicksale. Es dauerte bis 2008 bzw. 2011, bis ein 1929
geborener Beschwerdeführer und eine 1948 geborene Beschwerdeführer
vor dem BVerfG gegen die Vorgaben des TSG erfolgreich waren. Das
BVerfG entschied 2008 (BVerfGE v. 27.05.2008 – 1 BvL 10/05) und
2011 (BVerfGE v. 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07), dass sowohl der Zwang
zur dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit und zu
geschlechtsanpassenden Operationen als auch das Eheverbot
verfassungswidrig sindfener Personen. Im Jahre 2017 hat das BVerfG
schließlich bestätigt (BVerfGE v. 17.10.2017 – 1 BvR 747/17), was
es im Beschluss von 2011 bereits als von Verfassung wegen nicht zu
beanstanden ansah: die Begutachtungspflicht nach dem TSG, deren
Abschaffung der Beschluss allerdings nicht entgegenstünde, wie
Härting zum Schluss darlegt. Zugleich ließ sich das BVerfG – wie
Adamek erklärt – nicht nehmen, in einem obiter dictum den Umfang
der Begutachtungspflicht deutlich einzuschränken.

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