Follow the Rechtsstaat Folge 64

Follow the Rechtsstaat Folge 64

Vom EuGH zum BVerfG, von Hamburg bis nach Suhl
44 Minuten

Beschreibung

vor 2 Monaten
Die neue Podcast-Folge führt uns quer durch Instanzen und Republik:
Nachdem Stefan Brink (ab Minute 01.35) auf eine Veranstaltung zu 50
Jahre Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz hingewiesen hat,
widmet er sich mit Niko Härting der Entscheidung des EuGH (vom
30.1.2024 – C 118/22, ab Minute 05:10) zur „kleinen Schwester“ der
DS-GVO: Die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung,
Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung macht Vorgaben zum mitgliedstaatlichen Recht der
justizbehördlichen Datenverarbeitung. In der Vorlageentscheidung
stellte der EuGH rechtsstaatliche Vorgaben zum Löschanspruch eines
wegen Falschaussage vorbestraften Bürgers auf: Er wollte aus dem
von bulgarischen Polizeibehörden geführten Polizeiregister gelöscht
werden, in das Personen eingetragen werden, die wegen einer
vorsätzlichen Offizialstraftat verfolgt werden. Die nächste
Entscheidung führt uns zum Arbeitsgericht im thüringischen Suhl
(Urt. v. 20.12.2023 – 6 Ca 704/23, ab Minute 11:55): Das sah in der
unverschlüsselten Übermittlung einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
per E-Mail einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 DS-GVO, der jedoch
nicht automatisch dazu führe, dass der betroffenen Person zugleich
ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO zustehe. In Sachen
Informationsfreiheit werfen Niko und Stefan sodann einen Blick auf
die Tätigkeit des Hamburgischen Informationsfreiheitsbeauftragten
(ab Minute 20:40) und klären, warum und wann auch juristische
Personen des Privatrechts nach dem Informationsfreiheitsrecht
auskunftspflichtig sein können. Schließlich (ab Minute 27:20) geht
es um eine Kammer-Entscheidung des BVerfG: Nach einer
Videoverhandlung hatte ein Prozessbeteiligter gerügt, mangels
steuerbarer Zoomfunktion die Unvoreingenommenheit der Richter nicht
durch einen Blick in deren Gesichter überprüfen zu können. Das
verletze sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG. Dies verneinte das BVerfG zwar, prüfte aber eine
Verletzung des rechtsstaatlichen Gebots des fairen Verfahrens - ein
solcher Verstoß war im fachgerichtlichen Prozess jedoch nicht
gerügt worden (Unzulässigkeit wegen Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde). Schade.

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