Follow the Rechtsstaat Folge 45

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Relaunch! Bundesnotbremse und Klimaschutz
54 Minuten

Beschreibung

vor 7 Monaten
Stefan Brink wird vom Dauergast zum Co-Host der Podcasts, der sich
auch in Zukunft nicht nur mit Datenschutz, Datenrecht und der
Informationsfreiheit befassen wird. So geht es auch in dieser Folge
um Grundrechte, den Rechtsstaat und das Verfassungsrecht. Stefan
Brink und Niko Härting bestellen zwei frische Aufsätze vor zu den
Entscheidungen des BVerfG zur „Bundesnotbremse“ und zum
Klimaschutz. Ab Minute 4:20: „Bundesnotbremse I“ (Beschluss vom
19.11.2021, 1 BvR 781/21): Der BVerfG-Richter Henning Radtke war
Berichterstatter bei dieser Entscheidung, Tobias Mast war sein
Wissenschaftlicher Mitarbeiter und hat in der aktuellen Ausgabe des
„Archivs des öffentlichen Rechts (AöR)“ (2023, 154 ff.) einen
Aufsatz veröffentlicht. In diesem Aufsatz leugnet er die Relevanz
der Unterscheidung zwischen Grundrechtseinschränkungen „durch
Gesetz“ und Einschränkungen „auf Grund eines Gesetzes“. Härting,
der einen der Beschwerdeführer in dem Verfahren vertrat, ist sich
mit Brink in seiner Kritik einig. Mit viel argumentativem Aufwand
blendet Mast - wie auch das BVerfG - die Lehren aus der NS-Zeit
aus, die dazu geführt haben, dass die Freiheit der Person in Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG feierlich als „unverletzlich“ bezeichnet wird. Ab
Minute 36:30: „Klimaschutz“ (Beschluss vom 24.3.2021 - 1 BvR
2656/21): In einem gleichfalls frischen Beitrag beschreibt
BVerfG-Richter Josef Christ, wie das BVerfG bei seiner Entscheidung
zum Klimaschutz vorgegangen ist (NVwZ 2023, 1193 ff.). Aus der
Begründung der Entscheidung lassen sich weitreichende Konsequenzen
ableiten, da Schutzpflichten auf künftige Generationen ausgeweitet
werden. Ob derartige Konsequenzen vom BVerfG tatsächlich
beabsichtigt sind - bspw. wenn es um die Belastung künftiger
Generationen mit Staatsschulden geht -, lässt sich dem Aufsatz
nicht entnehmen. Die beiden Entscheidungen stammen aus dem selben
Jahr, könnten jedoch gegensätzlicher nicht sein. Bei der
„Bundesnotbremse“ übte man sich in „judicial restraint“, wohingegen
man beim „Klimaschutz“ keine Zurückhaltung zeigte, sich tief in
naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu vertiefen.

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