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  4. Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | erlaubtes Risiko und Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen

"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.

Folgenbeschreibung:

Wir bleiben bei der objektiven Zurechnung und nehmen uns zwei
Fallgruppen vor, bei denen schon die erste Voraussetzung — die
Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr — problematisch
wird. Erstens: Der Schadenseintritt liegt außerhalb des
menschlichen Beherrschungsvermögens. Zweitens: Der Täter schafft
zwar eine Gefahr, bewegt sich aber im Bereich des erlaubten
Risikos beziehungsweise sozialadäquaten Verhaltens.

An den Klassikern (der Onkel, den man zum Skifahren schickt und
den eine Lawine trifft; die Bergwanderung im Gewitter; der
Steinwurf und der einbrechende Versorgungsschacht; das scharfe
Messer für die Nachbarin) arbeiten wir heraus, warum eine bloß
entfernte Bedingung nicht genügt, wenn die eigentliche
Schadensursache aus einem nicht beherrschbaren Bereich stammt.
Bei der zweiten Fallgruppe zeigen wir am Straßenverkehr und am
Radfahrerfall des BGH (BGHSt 11, 1), dass eine Gefahr durchaus
bestehen kann, ohne rechtlich missbilligt zu sein — und wie man
sauber zwischen der fehlenden missbilligten Gefahr und dem
fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim rechtmäßigen
Alternativverhalten unterscheidet.

Zum Schluss geht es um die Sozialadäquanz: Warum die Weitergabe
eines alltäglichen Infekts grundsätzlich kein strafrechtlich
missbilligtes Risiko ist, die HIV-Übertragung nach dem BGH (BGHSt
36, 1) aber sehr wohl — und warum bei dauerhaft supprimierter
Viruslast nach heutigem Erkenntnisstand neu zu fragen ist, ob
überhaupt noch eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wird.

Ihr erfahrt,

warum ein kausaler Beitrag nicht ausreicht, wenn sich der
Schaden aus einem nicht beherrschbaren Bereich (Naturgewalten,
Zufall) realisiert

weshalb es beim erlaubten Risiko falsch ist, in der Klausur
zu schreiben „es bestand keine Gefahr" — und was stattdessen die
richtige Formulierung ist

wie der Radfahrerfall (BGHSt 11, 1) die Grenze zwischen
rechtlich missbilligter Gefahr und fehlendem
Pflichtwidrigkeitszusammenhang sichtbar macht

was Sozialadäquanz bedeutet und warum alltägliche Infekte
anders behandelt werden als die HIV-Übertragung (BGHSt 36, 1)

warum bei erfolgreicher antiretroviraler Therapie und
Viruslast unter der Nachweisgrenze die objektive Zurechnung neu
zu beurteilen ist

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Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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