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  4. SR265 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Risikoverringerung | Fensterwurf-Fall
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen

"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.

Folgenbeschreibung:

Wir bleiben beim Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung und
widmen uns einer Fallgruppe, die in Klausuren oft erstaunlich
oberflächlich behandelt wird: der Risikoverringerung. Jemand
greift in einen bereits laufenden gefährlichen Geschehensablauf
ein, das Opfer wird dabei verletzt — aber ohne diesen Eingriff
wäre es noch viel schwerer verletzt oder getötet worden. Kann
demjenigen, der die konkrete Verletzung verursacht hat, dieser
Erfolg objektiv zugerechnet werden, obwohl sein Verhalten das
Gesamtrisiko gerade vermindert hat?

Wir verorten das Problem sauber im objektiven Tatbestand, auf der
ersten Ebene der objektiven Zurechnung — bei der Frage, ob der
Eingreifende überhaupt eine rechtlich missbilligte Gefahr
geschaffen hat. Anhand der Klassiker (abgelenkter Knüppelschlag,
der Stoß aus der Gefahrenzone unter dem Baugerüst) arbeiten wir
heraus, warum die objektive Zurechnung hier grundsätzlich
entfällt: Wer eine bereits bestehende Gefahr für dasselbe
Rechtsgut lediglich abschwächt, schafft kein neues Unrecht.

Der Kern der Folge ist aber die examensrelevante Grenze:
Risikoverringerung versus Risikoersetzung. Sobald der Helfer
nicht bloß dieselbe Gefahr abmildert, sondern eine neue,
andersartige Gefahr schafft oder ein anderes Rechtsgut trifft
(Fensterwurffall; das abgelenkte Messer trifft einen Dritten),
endet die Privilegierung — die objektive Zurechnung lebt auf und
die Wertung verlagert sich auf die Rechtfertigungsebene,
insbesondere § 34 StGB. Zum Schluss ordnen wir den
BGH-Fensterwurffall ein, der als Unterlassungs- und
Quasi-Kausalitätsfall gerade kein Risikoverringerungsfall ist,
sich aber hervorragend eignet, um die Grenzen der Fallgruppe zu
schärfen.

Ihr erfahrt,

wo die Risikoverringerung in der Strafbarkeitsprüfung
verortet wird und warum sie die Schaffung einer rechtlich
missbilligten Gefahr betrifft

warum die objektive Zurechnung entfällt, wenn eine bestehende
Gefahr für dasselbe Rechtsgut nur abgeschwächt wird

weshalb sich die Risikoverringerung auf dasselbe Rechtsgut
beziehen muss und der ausgebliebene dem eingetretenen Schaden
gegenüberzustellen ist

wo die Grenze zur Risikoersetzung bzw. Risikoneuschaffung
verläuft und warum dann § 34 StGB in den Blick gerät

wie sich die Abwandlungen (Messer trifft einen Dritten,
vollständiger Stoß aus der Gefahrenzone) lösen lassen und was der
BGH-Fensterwurffall dazu beiträgt

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