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  4. ZR139 Schuldrecht AT | Ersetzungsbefugnis
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen

"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.

Folgenbeschreibung:

Nachdem wir letzte Woche die Wahlschuld verstanden haben, schauen
wir uns heute einen Begriff an, der zunächst ziemlich technisch
klingt, dahinter aber eine sehr einfache Idee trägt: die
Ersetzungsbefugnis. Der Einstieg gelingt am besten über den
Gebrauchtwagenkauf — ich schulde den Kaufpreis, darf aber meinen
alten Wagen in Zahlung geben. Auf den ersten Blick sieht das wie
eine Wahlschuld aus, ist aber gerade keine.

Denn der entscheidende Unterschied liegt darin, was von Anfang an
geschuldet ist: Bei der Wahlschuld sind es mehrere Leistungen,
von denen eine ausgewählt wird — bei der Ersetzungsbefugnis ist
nur eine Leistung geschuldet, und daneben besteht lediglich die
Befugnis, sie durch eine andere zu ersetzen. Wir arbeiten das an
der Ersetzungsbefugnis des Schuldners durch (Erfüllung nach § 362
Abs. 1 BGB, Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB)
und zeigen, warum die Abgrenzung praktisch wird, sobald es zur
Unmöglichkeit kommt: Wird die bloße Ersatzleistung unmöglich,
bleibt die eigentlich geschuldete Leistung bestehen; wird
umgekehrt die geschuldete Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB
unmöglich, entfällt grundsätzlich auch die Ersetzungsbefugnis.

Zum Schluss zeigen wir, dass die Ersetzungsbefugnis keine
künstliche Lehrbuchkonstruktion ist, sondern im Gesetz begegnet —
als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
(Geld statt Naturalrestitution) und des Schuldners in § 251 Abs.
2 Satz 1 BGB. Und wir fassen die Abgrenzung in einem Satz
zusammen, mit dem ihr die beiden Konstruktionen zuverlässig
auseinanderhalten könnt.

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„ZR139 Schuldrecht AT | Ersetzungsbefugnis“

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