Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.
Folgenvorbereitung:
Was genau schuldet der Schuldner eigentlich? Nachdem wir zwischen
Stück- und Gattungsschuld unterschieden, uns die Konkretisierung
nach § 243 Abs. 2 BGB angeschaut und über Geldschulden gesprochen
haben, geht es in dieser Folge um einen Fall, in dem bei
Entstehung des Schuldverhältnisses noch gar nicht feststeht,
welche von mehreren Leistungen erbracht werden soll: die
Wahlschuld der §§ 262 bis 265 BGB.
Wir klären zunächst, was eine Wahlschuld überhaupt ist, und
grenzen sie sauber von der Gattungsschuld ab — denn der
entscheidende Unterschied liegt darin, ob von Anfang an nur eine
Leistung geschuldet ist oder tatsächlich mehrere verschiedene.
Danach schauen wir uns an, wer das Wahlrecht hat (Vereinbarung
der Parteien, im Zweifel der Schuldner nach § 262 BGB), wie es
ausgeübt wird (§ 263 BGB: einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung, Gestaltungsrecht mit Rückwirkung) und was
passiert, wenn niemand wählt (§ 264 BGB). Zum Schluss trifft die
Wahlschuld auf das Leistungsstörungsrecht: Wird eine der
Leistungen unmöglich, greift § 265 BGB — mit der wichtigen
Ausnahme in Satz 2, wenn der nicht wahlberechtigte Teil die
Unmöglichkeit zu vertreten hat.
Im Anschluss an diese Folge widmen wir uns einer Konstruktion,
die der Wahlschuld auf den ersten Blick ähnelt, dogmatisch aber
ganz anders funktioniert: der Ersetzungsbefugnis.
Ihr erfahrt,
was eine Wahlschuld ist und wie sie sich von der
Gattungsschuld unterscheidet
wer das Wahlrecht hat und was die Zweifelsregel des § 262 BGB
anordnet
wie das Wahlrecht ausgeübt wird und warum es ein
Gestaltungsrecht mit Rückwirkung ist (§ 263 BGB)
was gilt, wenn der wahlberechtigte Schuldner bzw. Gläubiger
nicht wählt (§ 264 BGB)
wie sich die Unmöglichkeit einer der Leistungen auswirkt —
vor und nach Ausübung des Wahlrechts — und was die Ausnahme des §
265 Satz 2 BGB bedeutet
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