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Beschreibung
vor 3 Monaten
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über
die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 1/23,
in der die Große Beschwerdekammer in einem zentralen Aspekt von der
früheren Entscheidung G 1/92 abweicht: die Reproduzierbarkeit eines
auf den Markt gebrachten Produkts ist kein notwendiges Kriterium
mehr, dass dieses Produkt zum Stand der Technik gehört. Auch
technische Informationen, die dieses Erzeugnis betreffen (etwa
Produktdatenblätter), bilden den Stand der Technik. Leitsatz G
1/23: Ein Erzeugnis, das vor dem Anmeldetag einer europäischen
Patentanmeldung auf den Markt gebracht wurde, kann nicht allein
deshalb vom Stand der Technik im Sinne des Art 54 Abs 2 EPÜ
ausgeschlossen werden, weil seine Zusammensetzung oder innere
Struktur von der Fachperson vor diesem Tag nicht analysiert und
reproduziert werden konnte.
die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 1/23,
in der die Große Beschwerdekammer in einem zentralen Aspekt von der
früheren Entscheidung G 1/92 abweicht: die Reproduzierbarkeit eines
auf den Markt gebrachten Produkts ist kein notwendiges Kriterium
mehr, dass dieses Produkt zum Stand der Technik gehört. Auch
technische Informationen, die dieses Erzeugnis betreffen (etwa
Produktdatenblätter), bilden den Stand der Technik. Leitsatz G
1/23: Ein Erzeugnis, das vor dem Anmeldetag einer europäischen
Patentanmeldung auf den Markt gebracht wurde, kann nicht allein
deshalb vom Stand der Technik im Sinne des Art 54 Abs 2 EPÜ
ausgeschlossen werden, weil seine Zusammensetzung oder innere
Struktur von der Fachperson vor diesem Tag nicht analysiert und
reproduziert werden konnte.
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