T 1849/23 - Anhänger Überwachungssystem (Merkmalsauslegung G 1/24 / Verspätung: außergewöhnliche Umstände)
vor 2 Monaten
Wenn ein Anspruchsmerkmal aufgrund der Beschreibung unter G1/24
breiter ausgelegt wird und ein im Beschwerdeverfahren verspätete
eingereichter Hilfsantrag unter Art 13 (2) VOBK dennoch zugelassen
wird
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Beschreibung
vor 2 Monaten
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher die
Entscheidung T 1849/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts. Im Fokus steht, wie die Beschwerdekammer die G 1/24 im
konkreten Fall anwendet und dadurch ein scheinbar klar formuliertes
Anspruchsmerkmal anhand der Beschreibung breiter auslegt. Auch
diskutiert wird die Zulassung eines Hilfsantrags, der
ausschließlich auf den unabhängigen Verfahrensanspruch abzielte, in
der dritten Konvergenzphase des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidung T 1849/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts. Im Fokus steht, wie die Beschwerdekammer die G 1/24 im
konkreten Fall anwendet und dadurch ein scheinbar klar formuliertes
Anspruchsmerkmal anhand der Beschreibung breiter auslegt. Auch
diskutiert wird die Zulassung eines Hilfsantrags, der
ausschließlich auf den unabhängigen Verfahrensanspruch abzielte, in
der dritten Konvergenzphase des Beschwerdeverfahrens.
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