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ÖR082 Beschluss des VGH Thüringen zur konstituierenden Sitzung des Landtags | Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung in der konstituierenden Sitzung | Geschäftsordnung des Landtags | konstituierende Sitzung | Die Funktion des Alterspräsident

ÖR082 Beschluss des VGH Thüringen zur konstituierenden Sitzung des Landtags | Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung in der konstituierenden Sitzung | Geschäftsordnung des Landtags | konstituierende Sitzung | Die Funktion des Alterspräsident

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ÖR082 Beschluss des VGH Thüringen zur konstituierenden Sitzung
des Landtags | Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung in der
konstituierenden Sitzung | Geschäftsordnung des Landtags |
konstituierende Sitzung | Die Funktion des Alterspräsident

In Thüringen kam es am 26. September bei der konstituierenden
Sitzung des Landtages zum Eklat. Die Sitzung wurde am Nachmittag
abgebrochen und auf Samstag Vormittag verschoben. Außerdem wird das
Landesverfassungsgericht eingeschaltet. Es geht um die Frage der
Wahl des Landtagspräsidenten. Die AFD sieht das Vorschlagsrecht bei
sich. Denn § 2 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung gewährt das
Vorschlagsrecht  für den Landtagspräsidenten bei der stärksten
Fraktion, also der AFD. Deshalb wollten die anderen Fraktionen
einen Antrag einbringen um die alte Geschäftsordnung noch vor der
Konstituierung zu ändern und so jeder Fraktion die Möglichkeit
eines Vorschlags des Präsidenten einräumen. Das hielt die AFD für
nicht möglich, da für eine Änderung der Geschfätsordnung die
Beschlussfähigkeit des Landtages feststehen müsste. Dies sei aber
erst nach der Konstituierung also nach Wahl des Landtagspräsidenten
der Fall. Daher wollte der Alterspräsident Treutler von der AFD den
Tagesordnungspunkt der Änderung der Geschäftsordnung nicht
aufrufen, wodurch es zu mehreren Zwischenrufen, Diskussionen und
schließlich dem Abbruch der Sitzung kam. Wie hat der VGH Thüringen
nun entschieden?

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