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  4. Erstsemesterfolge: Staatsstrukturprinzipien
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Heute legen wir das
Fundament für das gesamte Staatsrecht: die
Staatsstrukturprinzipien. In Art. 20 GG hat das Grundgesetz die
grundlegenden Entscheidungen darüber getroffen, was für ein Staat
die Bundesrepublik Deutschland eigentlich sein soll — und diese
Prinzipien begegnen euch von der ersten Vorlesung an immer
wieder.

Wir gehen die fünf Prinzipien der Reihe nach durch: das
Demokratieprinzip mit der Volkssouveränität (alle Staatsgewalt
geht vom Volke aus, Art. 20 Abs. 2 GG) und der Legitimation durch
Wahlen; das Rechtsstaatsprinzip mit Gewaltenteilung (Art. 20 Abs.
2 Satz 2 GG), Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Bindung aller
Gewalten an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie
Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit; das Bundesstaatsprinzip
mit der Verteilung der Staatlichkeit auf Bund und Länder; das
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) als Auftrag zu sozialem
Ausgleich; und das Republikprinzip als Absage an die Monarchie.

Zum Schluss ordnen wir das Ganze ein: Warum diese Prinzipien
nicht bloß Programmsätze sind, sondern echte
verfassungsrechtliche Maßstäbe — und warum ihr Kern über die
Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG sogar der Änderung durch
den verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen ist. Damit habt ihr
das Gerüst, an dem ihr euch im Staatsrecht das ganze Studium über
orientieren könnt.

Ihr erfahrt,

was Staatsstrukturprinzipien sind und warum Art. 20 GG ihre
zentrale Grundlage ist

was Demokratie- und Republikprinzip bedeuten —
Volkssouveränität, Legitimation und Wahlen

woraus sich das Rechtsstaatsprinzip zusammensetzt:
Gewaltenteilung, Gesetzesbindung, Verhältnismäßigkeit und
Rechtssicherheit

was Bundesstaats- und Sozialstaatsprinzip ausmachen

warum diese Prinzipien über Art. 79 Abs. 3 GG
(Ewigkeitsgarantie) besonders geschützt sind

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„Erstsemesterfolge: Staatsstrukturprinzipien“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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