️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar!
Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom
ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht
und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau
dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan
— montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs
Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles
Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen
Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei
„Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags
Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat,
sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans
jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine
Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein
Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.
Folgenbeschreibung:
Weiter geht es in unserer Schuldrecht-AT-Reihe — und wir
verlassen den Bereich der Leistungsverweigerungsrechte (§ 320, §
273 BGB) und wenden uns einem neuen Themenkomplex zu: dem
Erlöschen von Schuldverhältnissen. Den Anfang macht der wohl
wichtigste Erlöschensgrund, die Erfüllung nach § 362 BGB. In
dieser Folge klären wir die Grundlagen und die Voraussetzungen;
Tilgungsreihenfolge, Rechtsnatur der Erfüllung sowie Leistung an
Erfüllungs statt und erfüllungshalber folgen in den nächsten
Folgen.
Zunächst ordnen wir die Erfüllung dogmatisch ein: § 362 Abs. 1
BGB lässt das Schuldverhältnis erlöschen, wenn die geschuldete
Leistung bewirkt wird — gemeint ist dabei zunächst die konkrete
Leistungspflicht, nicht das ganze Schuldverhältnis im weiteren
Sinne. Im Anspruchsaufbau prüfen wir die Erfüllung beim Punkt
„Anspruch nicht erloschen”. Ein zentraler Gedanke gleich vorab:
Ob die bloße Leistungshandlung genügt oder der Erfolg eintreten
muss, hängt davon ab, was geschuldet ist — Leistungserfolg
(Kaufvertrag: Übergabe und Übereignung) oder reine Tätigkeit
(Dienstvertrag, Massage-Beispiel).
Dann arbeiten wir das Prüfungsschema mit seinen drei großen
Fragen durch: Erstens, wurde die geschuldete Leistung bewirkt —
ist der Leistungserfolg eingetreten und wurde so geleistet, wie
geschuldet (mit der Beweislastumkehr nach § 363 BGB und der
wichtigen Abgrenzung zur Annahme an Erfüllungs statt nach § 364
Abs. 1 BGB)? Zweitens, wurde durch den Schuldner oder einen
Dritten (§ 267 BGB) geleistet — wobei der bloß zufällige
Erfolgseintritt nicht genügt (Katzen-Beispiel, Zweckerreichung
§ 275 BGB)? Und drittens, wurde an den Gläubiger oder eine
empfangszuständige Person geleistet (Empfangsvertreter,
Empfangsbote; Ausschluss bei Insolvenz, Geschäftsunfähigkeit und
§ 107 BGB; Leistung an Nichtberechtigte und nachträgliche
Genehmigung über §§ 362 Abs. 2, 185 BGB)?
Ihr erfahrt,
was Erfüllung bedeutet, wo ihr § 362 BGB im Anspruchsaufbau
prüft und was mit „Schuldverhältnis” gemeint ist
wann die bloße Leistungshandlung genügt und wann der
Leistungserfolg tatsächlich eintreten muss
wie ihr prüft, ob die Leistung so bewirkt wurde, wie sie
geschuldet war — samt § 363 BGB und der Abgrenzung zu § 364 Abs.
1 BGB
warum der Erfolg durch Schuldner oder Dritten (§ 267 BGB)
herbeigeführt sein muss und der Zufall nicht reicht
an wen geleistet werden muss — Empfangszuständigkeit,
Leistung an Nichtberechtigte und Genehmigung nach §§ 362 Abs. 2,
185 BGB
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