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  4. SR269 Aktuelle Rechtsprechung | waffenrechtliche Straftatbestände
 ️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar!
Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom
ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht
und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau
dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan
— montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs
Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles
Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen
Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei
„Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags
Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat,
sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans
jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine
Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein
Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.

Folgenbeschreibung:

Heute geht es um Straftatbestände, die die meisten nicht auf dem
Schirm haben, die in Klausuren aber richtig Punkte bringen: die
waffenrechtlichen Straftatbestände. Anlass ist eine ganz aktuelle
Entscheidung des BGH (Beschluss vom 30.9.2024 – 6 StR 331/24,
NStZ 2026, 565), die wieder einmal Strafrecht und Öffentliches
Recht miteinander verbindet.

Der typische Reflex im Fall einer Schreckschusspistole ist die
gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Wer aber zusätzlich
ins Waffengesetz schaut, sahnt ab: Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a
WaffG (iVm Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) macht
sich strafbar, wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe erwirbt,
besitzt oder führt. Wir leiten die Begriffe sauber her — und zwar
mit dem Wissen aus dem Öffentlichen Recht: Besitz übt aus, wer
die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt (Anlage 1 Abschnitt
2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG); Führen liegt vor, wer sie außerhalb
der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums
oder einer Schießstätte ausübt (Nr. 4). Aus dem Zusammenspiel
folgt: Außerhalb dieser Örtlichkeiten verdrängt das Führen den
Besitz.

Genau daran scheiterte im Fall die Verurteilung wegen Besitzes:
Das Landgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob der
Angeklagte die Waffe auch zu Hause hatte — also blieb nur das
Führen. Zum Schluss klären wir die Konkurrenzfrage für den Fall,
dass beides feststeht: grundsätzlich Tateinheit (weil Besitz und
Führen oft nahtlos ineinander übergehen), ausnahmsweise
Tatmehrheit, wenn ein später gefasster Tatentschluss eine
Zäsurwirkung entfaltet. Mitnehmen sollt ihr vor allem: Wenn die
waffenrechtlichen Tatbestände im Bearbeitervermerk nicht
ausgeschlossen sind, bringt schon der Hinweis bare Punkte.

Ihr erfahrt,

warum sich bei Schusswaffen neben § 224 StGB ein Blick ins
Waffengesetz lohnt

wie § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG aufgebaut ist und woher
ihr die Begriffe „Besitz” und „Führen” nehmt

warum das Führen den Besitz außerhalb der eigenen Wohnung,
Geschäftsräume usw. verdrängt

weshalb im Fall nur wegen Führens und nicht wegen Besitzes
verurteilt werden konnte

wie die Konkurrenzen zu beurteilen sind — Tateinheit und die
Ausnahme der Tatmehrheit mit Zäsurwirkung

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