T 602/24 - 2-Komponenten-Polyurethansystem (wesentliche Merkmale)

T 602/24 - 2-Komponenten-Polyurethansystem (wesentliche Merkmale)

Prüfungsbeschwerde - wesentliche Merkmale - Regel 43 (3) EPÜ - Klarheit (Art 84 EPÜ) vs. Ausführbarkeit (Art 83 EPÜ)
21 Minuten

Beschreibung

vor 1 Monat
In dieser Folge sprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer über
die Entscheidung T 602/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts vom 14. April 2025, die eine Beschwerde gegen eine
Entscheidung der Prüfungsabteilung des EPA zum Gegenstand hat. Der
Anmeldetag der Patentanmeldung ist der 25. Februar 2013 - die
Zurückweisungsentscheidung ist auf den 3. November 2013 datiert.
Erfindung Die ursprüngliche Erfindung betrifft eine
Zwei-Komponenten-Polyurethan-Zusammensetzung, die während des
Vermischens eine gewisse Heterogenität aufweisen soll, um eine
Verteilung der Zusammensetzung in einer Form zu ermöglichen, bevor
die Vernetzungsreaktion einsetzt. Prüfungsverfahren Im Verlauf des
langen Prüfungsverfahrens, in dem bis zur mündlichen Verhandlung
neun Prüfungsbescheide erlassen wurden, wurden die Patentansprüche
auf ein Verfahren zum Herstellen von Faserverbundwerkstoffen unter
Verwendung einer Zwei-Komponenten-Polyurethan-Zusammensetzung
gerichtet. Die Prüfungsabteilung stützte ihre
Zurückweisungsentscheidung auf mangelnde Klarheit des Merkmals
"dass die vernetzte Zusammensetzung eine Glasübergangstemperatur Tg
über 60°C, gemessen mit DSC, DIN 11357, aufweist" Dieses Merkmal
wurde als unklar befunden, da laut Auffassung der Prüfungsabteilung
essentielle (eigentlich wesentliche" Merkmale fehlen, da aus dem
Anspruch nicht hervorgeht, wie die Glasübergangstemperatur erreicht
werden soll. Die Hilfsanträge wurden wegen mangelnder Neuheit
gegenüber dem Stand der Technik zurückgewiesen. Leitsatz der
Entscheidung der Beschwerdekammer "Die wesentlichen Merkmale der
Erfindung gemäß Regel 43(3) EPÜ sind diejenigen, die der Anmelder
als wesentlich für den beantragten Patentschutz ansieht, und nicht
diejenigen, die die Prüfungsabteilung als ausreichend erachtet, um
materiellrechtliche Erfordernisse zu erfüllen." Beschwerdeverfahren
Die Beschwerdekammer prüfte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
bisherige Rechtsprechung und stellte sich auf den Standpunkt, dass
es sich bei den Erfordernissen der Regel 43 (3) EPÜ, dass ein
unabhängiger Anspruch alle wesentlichen Merkmale enthalten muss, um
eine formale Anforderung und nicht um eine materiell-rechtliche
Voraussetzung handelt. Da die Patentanmeldung den beanspruchten
Gegenstand - auch in Hinblick auf die Einstellung der
Glasübergangstemperatur - so deutlich offenbart, dass der Fachmann
sie nacharbeiten kann, also ausführbar im Sinne des Art 83 EPÜ ist,
und die Stützung der Ansprüche durch die Beschreibung gemäß Art 84
Satz 2 EPÜ (formal) gegeben ist, wurde die
Zurückweisungsentscheidung aufgehoben. Die Beschwerdekammer stellte
auch die Neuheit der Ansprüche fest und verwies zur Überprüfung der
erfinderischen Tätigkeit an die Prüfungsabteilung zurück.

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