Beschreibung
vor 3 Jahren
Im innerbehördlichen oder innerbetrieblichen Bereich werden
Mediationen häufig vom Arbeitgeber oder Dienstherrn „angeordnet“.
Diese Anordnung ist kein generelles Ausschlusskriterium für die
Durchführung eines Mediationsverfahrens, solange es sich nicht um
eine obligatorische Mediation handelt, der die Beteiligten nicht
ausweichen können. Dennoch hat die Anordnung Auswirkungen auf die
Praxis der Mediation und damit für die Frage, wie die Prinzipien
der Mediation angewendet und zur größtmöglichen Entfaltung gebracht
werden können.
Mediationen häufig vom Arbeitgeber oder Dienstherrn „angeordnet“.
Diese Anordnung ist kein generelles Ausschlusskriterium für die
Durchführung eines Mediationsverfahrens, solange es sich nicht um
eine obligatorische Mediation handelt, der die Beteiligten nicht
ausweichen können. Dennoch hat die Anordnung Auswirkungen auf die
Praxis der Mediation und damit für die Frage, wie die Prinzipien
der Mediation angewendet und zur größtmöglichen Entfaltung gebracht
werden können.
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