63 | Zurückbehaltung von Tieren oder: die Geiselnahme eines Pudels
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Beschreibung
vor 2 Jahren
Alles begann so friedlich: Die Beklagte findet den entlaufenen
Pudel der Klägerin und nimmt ihn bei sich auf. Nachdem die
Beklagte kostspielig für Leib und Wohl des Tieres gesorgt hat,
meldet sich die Eigentümerin und will ihren Hund zurück. Da
wendet sich das Blatt: Wenn die Klägerin ihren Hund wiedersehen
will, soll sie der Beklagten erstmal die Kosten für Hundefutter
und Tierarzt erstatten. Muss der Pudel sich das bieten lassen?
Nach dem Urteil: AG Bad Homburg, Urt. v. 11.4.2002 – 2 C 1180/01
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