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  4. Sonderepisode - "Corona und Infektionsschutz im Betrieb oder auch was gilt mit 3G für mich als Arbeitnehmer?"
Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere
Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen
weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich
befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge
zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar. Der
Bundestag hat daer am 18.11.2021 umfangreiche Änderungen des
Infektionsschutzgesetzes beschlossen, der Bundesrat hat am
19.11.2021 zugestimmt. Das Gesetz zur Änderung des IfSG wurde am
23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 24.11.2021 in
Kraft getreten. In Anbetracht der Entwicklung der Infektionszahlen
und der Belastung der Kliniken sieht das Gesetz weitreichende
Ermächtigungen der Länder vor, zusätzliche Schutzmaßnahmen
anzuordnen. Die Corona-ArbSchV mit ihren grundlegenden
Arbeitsschutzregeln wurde daher bis einschließlich 19. März 2022
verlängert.  Damit einhergehend gilt ab dem 24.11.2021 "3G" am
Arbeitsplatz. Die Einführung von "3G" am - also geimpft, genesen
oder getestet, soll dazu beitragen, die akute vierte
Infektionswelle möglichst schnell zu brechen und das allgemeine
Infektionsgeschehen in Deutschland effizient einzudämmen. Dafür
müssen auch am Arbeitsplatz mögliche Infektionsketten wirksam
unterbrochen werden.  Welche Auswirkungen hat "3G" - also
geimpft, genesen oder getestet - für Arbeitnehmer? Welcher Nachweis
kann und muss vom Arbeitgeber kontrolliert werden? Wie lange gelten
die Regelungen und worauf sollten Betriebsräte nun besonders
achten? 
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„Sonderepisode - "Corona und Infektionsschutz im Betrieb oder auch was gilt mit 3G für mich als Arbeitnehmer?"“

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