Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland
Thema heute: Herbstlaub: Wenn der
Ausrutscher zum Versicherungsfall wird Bund der
Versicherten e. V. (BdV) erklärt, welche Versicherungen für die
herbstliche Rutschpartie zahlen
Falls Sie zufällig unsere aktuellen Gesundheitsnachrichten
gehört haben, dann sind Sie hoffentlich für das Thema
„Rutschgefahr“ grade jetzt im Herbst und natürlich auch im Winter
sensibilisiert. Gestern ging es natürlich um die gesundheitlichen
Folgen von Stürzen, heute beleuchten wir die rechtliche
Seite.
Der Herbst ist da und mit ihm das bunte Laub. Was an den Bäumen
schön anzusehen ist, kann auf Straßen und Wegen schnell zum
Risiko werden. Für das Laub gilt das Gleiche wie bei Schnee und
Eis: Grundstückseigentümer und oft auch Mieter haben eine
Räumpflicht. „Kommt es zu einem Unfall, weil sie dieser Pflicht
nicht nachgekommen sind, kann das Schadensersatzforderungen nach
sich ziehen“, erklärt man beim Bund der Versicherten e. V. (BdV).
Vor den finanziellen Folgen schützt eine
Privathaftpflichtversicherung, die ohnehin für alle unverzichtbar
ist.
Fällt das Herbstlaub auf öffentliche Wege und Straßen, haben die
Kommunen die Pflicht, es zu entfernen. Anders gelagert ist der
Fall, wenn private Grundstücke an die Gehwege grenzen: Dann
müssen die Grundstückseigentümer ihrer Verkehrssicherungspflicht
nachkommen und sowohl das Grundstück als auch Gehwege und
Eingänge von Laub freihalten. „Wenn nicht geräumt wurde, und
jemand rutscht auf nassem Laub aus und verletzt sich, kann diese
Person Schadensersatz fordern“, sagt man beim BdV.
Die Verkehrssicherungspflicht sollten nicht nur Eigentümer
beachten, denn sie kann auch für Mieter gelten: Häufig übertragen
Vermieter diese auf die Mietparteien.
Wer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt, ist
schadensersatzpflichtig und haftet mit Privatvermögen und
Einkünften - bis hin zur Pfändungsgrenze. Vor diesen finanziellen
Folgen kann die Privathaftpflichtversicherung schützen: Sie kommt
für Schäden auf oder wehrt zu Unrecht erhobene
Schadensersatzforderungen ab – notfalls vor Gericht. Achtung:
Unbebaute Grundstücke und Gebäude, die vermietet und nicht selbst
bewohnt werden, müssen meist separat versichert werden.
„Eventuell muss eine zusätzliche Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden“, sagt
man. Klarheit schafft ein Blick in die eigenen
Versicherungsbedingungen oder eine Rückfrage beim Versicherer.
BdV-Mitglieder können sich mit Fragen rund um ihre Versicherungen
an das Beratungsteam des Verbraucherschutzvereins wenden. Prüfen
Sie also nach, ob und wie Sie versichert sind, denn wenn
Ansprüche gegen Sie erst einmal entstanden sind, ist es zu spät,
eine Versicherung abzuschließen. Und eine
Privathaftpflichtversicherung schützt ja nicht nur bei solchen
Unfällen.
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https://www.was-audio.de/aanews/News20261016_kvp.mp3
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