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  4. OR Landmark Cases - BGE 112 II 107 - Der Kaiseraugst-Fall
Ein Millionendeal um Land für ein Atomkraftwerk, ein
schwerer Formfehler beim Notar – und ein plötzlicher
Sinneswandel. Wann schützt das Gesetz den Wortbruch?
️Rund um das geplante Atomkraftwerk Kaiseraugst geht es um
gewaltige Summen und strategisch wichtige Grundstücke. Ein
millionenschwerer Landkauf wird vereinbart und von beiden Seiten
jahrelang anstandslos vollzogen: Gelder fliessen, das Land wird
übergeben. Doch dann platzt das Projekt politisch – und plötzlich
erinnert sich eine Partei an ein brisantes Detail: Der Vertrag
war damals formell gar nicht korrekt öffentlich beurkundet
worden! Der Verkäufer zieht vor Gericht und fordert das gesamte
Geschäft für absolut nichtig zu erklären. Sein Argument: Beim
Grundstückskauf gilt nach Art. 216 OR der strikte Formzwang der
öffentlichen Beurkundung – ohne Notar kein Vertrag!

Darf man einen jahrelang gelebten Vertrag
einfach platzen lassen, nur weil der Notar damals
übergangen wurde?

Wann schlägt das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art.
2 Abs. 2 ZGB) selbst das zwingende Formerfordernis
des Gesetzes?

Welche entscheidende Rolle spielt es, ob
beide Parteien den Formmangel kannten und den Vertrag
trotzdem freiwillig erfüllt haben?

In dieser Folge rollen wir einen der berühmtesten
Meilenstein-Entscheide des Schweizer Zivilrechts auf und erklären
das Prinzip von venire contra factum proprium so glasklar, dass
du in Prüfungen nie wieder in die Formmangel-Falle tappst.

Jetzt reinhören, das Kaiseraugst-Rätsel lösen und die
wichtigste ZGB-2-Dogmatik für deine nächste Klausur
mitnehmen!
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„OR Landmark Cases - BGE 112 II 107 - Der Kaiseraugst-Fall“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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