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  4. OR Landmark Cases - BGE 109 II 26 - Der Grabenmaschinen-Fall
Was tust du, wenn eine tonnenschwere, komplett
unbrauchbare Maschine deinen Hof blockiert – und der Verkäufer
sich einfach weigert, sie wieder abzuholen? ️Ein
Bau-Konsortium kauft 1965 eine gewaltige Grabenmaschine für
stolze Fr. 185'513.–. Doch das Gerät ist mangelhaft. Es entbrennt
ein spektakulärer Rechtsstreit über sagenhafte zwölf
Jahre, bis das Bundesgericht endlich die Wandelung des
Vertrags rechtskräftig bestätigt. Der Verkäufer muss Fr.
110'000.– des bereits bezahlten Preises zurückerstatten, der
Käufer die Maschine zurückgeben. Doch als die Käufer schreiben:
„Die Maschine steht für euch bereit, holt sie in Manno (Tessin)
ab!“, weigert sich der Verkäufer. Sein Argument: Das Gerät sei
über die Jahre komplett entwertet worden, es fehlten Teile und
die Käufer hätten das teure Stück gefälligst viel besser schützen
müssen.

Wer trägt das finanzielle Risiko, wenn
eine rückabzuwickelnde Sache über ein Jahrzehnt hinweg
ungenutzt altert?

Muss der Käufer eine tonnenschwere
Maschine auf eigene Kosten zurückbringen, oder ist der
Verkäufer gesetzlich verpflichtet, sie abzuholen?

Wie streng haftet man für eine Sache, die
man dem Verkäufer eigentlich nur noch „Zug um Zug“ gegen
das eigene Geld überlassen will?

Das Bundesgericht musste in diesem skurrilen Fall klären, wo der
Erfüllungsort für die Rückabwicklung liegt und ob die Käufer wie
strenge „Geschäftsführer ohne Auftrag“ oder nur wie
Pfandgläubiger für Schäden haften.

Jetzt reinhören, das Rückabwicklungs-Rätsel lösen und die
wichtigste Verzugs-Dogmatik für deine nächste Klausur
mitnehmen!
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„OR Landmark Cases - BGE 109 II 26 - Der Grabenmaschinen-Fall“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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