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  4. OR Landmark Cases - BGE 90 II 285 - Der Kaffeemaschinen-Fall
Ein skrupelloser Deal mit Kaffeemaschinen, ein heimlicher
Skonto-Trick und eine schwere Haftungsfalle – wer zahlt am Ende
die Zeche? ️Ein Hersteller aus Chiasso liefert eine edle
Kaffeemaschine „De Luxe“ und eine elektrische Kaffeemühle an das
neue Café Domino in Kreuzlingen. Bestellt hat die Geräte ein
gewisser Herr Weber im Auftrag der Betreiberinnen. Doch Weber
fädelt im Hintergrund ein falsches Spiel ein: Er bittet den
Verkäufer, den Barzahlungsskonto von 3 % auf der Rechnung gar
nicht erst zu erwähnen, um den Rabatt heimlich in die eigene
Tasche zu stecken! Als Weber plötzlich die Zahlung verweigert,
fordert der Verkäufer wütend seine Maschinen von den
Café-Inhaberinnen zurück. Die Frauen weigern sich jedoch
vehement: Weber habe auf eigene Rechnung gehandelt, und man habe
ihn bereits voll bezahlt. Obendrein erweist sich der vom
Verkäufer eilig eingetragene Eigentumsvorbehalt als völlig
wertlos, weil er fälschlicherweise am Wohnsitz von Weber
registriert wurde!

Muss der Verkäufer nun zusehen, wie das
Café Domino mit seinen Maschinen kostenlos Spitzenkaffee
brüht?

Wie rettet das Bundesgericht den
geprellten Verkäufer, obwohl sein Eigentumsvorbehalt
formell komplett danebenging?

Und warum schadete dem Verkäufer sein
eigenes, unkorrektes Mitwirken beim Skonto-Schwindel am
Ende nicht?

In dieser Folge reisen wir zurück in die 1960er-Jahre und lösen
einen der faszinierendsten und lehrreichsten Klassiker zur
Stellvertretung (Art. 32 OR) und Rückabwicklung (Art. 109 OR) im
Schweizer Recht.

Jetzt reinhören, das Kaffeemaschinen-Rätsel lösen und die
wichtigste OR-AT-Dogmatik für deine Klausur mitnehmen!
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„OR Landmark Cases - BGE 90 II 285 - Der Kaffeemaschinen-Fall“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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