„..Es entscheidet allein die Klägerin, was sie ‚ankotzt‘ und was nicht.“

„..Es entscheidet allein die Klägerin, was sie ‚ankotzt‘ und was nicht.“

vor 3 Tagen
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Beschreibung

vor 3 Tagen

Der Verwaltungsgerichtshof bringt das sehr zugespitzt auf den
Punkt und sagt wörtlich: ‚Unter der Geltung des Grundgesetzes
entscheidet allein die Klägerin, was sie ankotzt und was nicht.‘


Damit meint das Gericht: Das Grundgesetz lässt auch drastische,
emotionale Kritik zu.


Es ist nicht Aufgabe der Gerichte oder des Arbeitgebers, zu
definieren, wann jemand sich aufzuregen hat. Entscheidend ist
nur, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird – also ob
es nur noch um die Vernichtung der Person oder des Unternehmens
geht. Und das war hier gerade nicht der Fall.





Podcast:


1. ⁠⁠EuGH - versäumte Klagefrist einer schwangeren
Arbeitnehmerin⁠⁠





Artikel:


1. ⁠⁠ ⁠⁠⁠⁠Kündigung wegen Beleidigung⁠


2. ⁠⁠⁠⁠Kündigung und Kündigungsschutz⁠⁠⁠⁠


3. ⁠⁠⁠⁠Lexikon der Kündigungsgründe⁠











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