Beschreibung

vor 1 Monat

Befristung für Altersrentner ab dem 1.01.2026





Mit der Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB VI können
Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze
erreicht haben, abweichend vom Vorbeschäftigungsverbot des § 14
Abs. 2 Satz 2 TzBfG erneut sachgrundlos befristet werden.
Voraussetzung ist: jeder Vertrag darf (wie beim klassischen § 14
Abs. 2 TzBfG) maximal zwei Jahre dauern, kann innerhalb dieses
Zeitraums höchstens dreimal verlängert werden, die weitere
Besonderheit: insgesamt dürfen diese Arbeitsverhältnisse maximal
acht Jahre andauern und es dürfen höchstens zwölf befristete
Arbeitsverhältnisse auf diese Weise geschlossen werden.





Artikel:


1. ⁠befristeter Arbeitsvertrag - was man wissen muss!⁠


2. ⁠Entfristungsklage⁠


3. ⁠eingescannte Unterschrift bei einer Befristung⁠


4. ⁠befristete Erhöhung der Arbeitszeit⁠





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