EuGH und Arbeitszeit = Fahrzeit?
16 Minuten
Beschreibung
vor 4 Wochen
EuGH, Urteil vom 9.10.2025 – C-110/24 (VAERSA)
Das spanische öffentliche
Unternehmen VAERSA beschäftigt
Arbeitnehmer im Bereich Biodiversität und
Naturschutz.
Diese Mitarbeiter fahren morgens von ihrem Wohnsitz
zu einem festen Abfahrtsort („Stützpunkt“)
und werden von dort mit Firmenfahrzeugen zu
wechselnden Einsatzorten in
Naturschutzgebieten gebracht.
Nach Arbeitsende fahren sie mit demselben
Fahrzeug zurück zum Stützpunkt, von wo aus
sie privat nach Hause fahren.
Die Streitfrage:
Zählt die Zeit für die Rückfahrt vom Einsatzort zum
Stützpunkt als Arbeitszeit?
VAERSA rechnete diese Rückfahrt
bisher nicht als Arbeitszeit.
Das vorlegende Gericht wollte vom EuGH wissen:
Gilt die Fahrzeit zwischen einem vom Arbeitgeber bestimmten
Abfahrtsort („Stützpunkt“) und dem eigentlichen Einsatzort sowie
zurück als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie
2003/88/EG?
Der EuGH prüft die drei Merkmale des Begriffs „Arbeitszeit“ nach
Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG:
Die Fahrten sind notwendig, damit die Arbeitnehmer ihre Aufgaben
erfüllen können.
Sie sind Teil der eigentlichen Arbeit, da
ohne die Fahrt die Arbeiten im Naturschutzgebiet nicht möglich
wären.
Die Arbeitnehmer müssen:
zu einer vorgegebenen Uhrzeit am
Stützpunkt erscheinen,
ein Fahrzeug des Arbeitgebers benutzen,
sich an die Route und den
Zeitplan des Arbeitgebers halten.
Sie können während der Fahrt nicht frei über ihre Zeit
verfügen.
Entscheidungsgründe im Überblicka) Ausübung der
Tätigkeit / Wahrnehmung von Aufgabenb) Zur Verfügung des
Arbeitgebers
Artikel:
1. Arbeitstage pro Monat und pro Woche
2. Kernarbeitszeit - was ist das?
3. Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung
4. Arbeitstage pro Monat
Podcastfolgen:
1. EuGH und Arbeitszeit und Überstunden
2. aktuelle BAG-Entscheidung: Umkleidezeit = Arbeitszeit?
3. Fahrzeit = Arbeitszeit?
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