#8 Zuwendungsverbot

#8 Zuwendungsverbot

Gespräch mit Herrn Dr. Tobias Bauerfeind und Herrn Dr. Detmar Loff von der Anwaltskanzlei Ashurst
1 Stunde 1 Minute

Beschreibung

vor 5 Monaten
In dieser Folge geht es um das Zuwendungsverbot bei
Wertpapierdienstleistungen. Das Thema führt in der praktischen
Umsetzung nach meiner Erfahrung häufiger zu diversen Fragezeichen.
Also schauen wir uns das mal genauer an. Zu Gast sind in dieser
Folge Herr Dr. Tobias Bauerfeind und Herr Dr. Detmar Loff. Beide
sind für die Anwaltskanzlei Ashurst tätig. Herr Dr. Loff leitet die
deutsche Aufsichtsrechts- und Investmentfondspraxis von Ashurst.
Herr Dr. Bauerfeind ist Mitglied im Expertenbeirat des Verbands der
Auslandsbanken. Wir besprechen die folgenden Punkte • 00:02:31 Was
genau verboten ist • 00:04:45 Was eine Zuwendung eigentlich ist •
00:05:58 Sinn und Zweck des Zuwendungsverbots • 00:08:50 Wie und
wann das Zuwendungsverbot eingeführt wurde • 00:11:06 Was Beispiele
für nicht-monetäre Zuwendungen sind • 00:14:32 Was die einzelnen
Bestandteile des Zuwendungsverbots sind • 00:26:50 Die Ausnahmen
vom Verbot • 00:37:04 Den Sonderfall Finanzportfolioverwaltung •
00:50:00 Das Zuwendungsverzeichnis • 00:55:18 Die Vergütung des
Vertriebs in der Praxis Wir gehen nicht auf die Sonderregelungen zu
Research ein. Auch das Verbot von Payment for Orderflow blenden wir
aus. Die zivilrechtlichen Aspekte streifen wir nur oberflächlich,
dazu ist eine separate Folge geplant. Die Regelung von Zuwendungen
ist natürlich in jeder Branche wichtig. Zuwendungen können immer
als versuchte Beeinflussung wahrgenommen werden, können einen
Anschein von Korruption haben und Risiken für Integrität und
Reputation bergen. Deswegen haben viele Unternehmen entsprechende
Regelungen. Über diesen – etwas anderen – Blickwinkel auf
Zuwendungen sprechen wir in dieser Folge allerdings nicht. Wir
fokussieren uns hier auf das Aufsichtsrecht. Wenn Sie das
Zuwendungsverbot mit einem oder einer von uns vertiefen möchten,
dann finden Sie hier unsere jeweiligen Kontaktdaten: • Herr Dr.
Tobias Bauerfeind:
https://www.ashurst.com/de-de/people/tobias-bauerfeind/ • Herr Dr.
Detmar Loff: https://www.ashurst.com/de-de/people/detmar-loff/ •
Frau Dr. Fechner: https://fechner-consulting.de/ Aufgenommen haben
wir diese Folge am 28. Mai 2025. Wesentliche Quellen zum
Zuwendungsverbot sind: • § 70 Wertpapierhandelsgesetz und § 64
Absatz 5 und Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) • Artikel 24
Absatz 7, 8 und 9 der MiFID-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt im
WpHG) • §§ 6 und 7 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
-Organisationsverordnung (WpDVerOV) • Kapitel 7 in den “Questions
and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and
intermediaries topics” der ESMA • Kapitel BT 10 in den
„Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere
Verhaltens-, Organisati-ons- und Transparenzpflichten“ der BaFin
(MaComp) Ich danke Juliane Fritz für den Schnitt der Folge
(https://julianefritz.com/). Die Musik in der Folge ist: Future
People by Chill Study (Standard License, PremiumBeat).

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