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In dieser Folge geht es um das Zuwendungsverbot bei
Wertpapierdienstleistungen. Das Thema führt in der
praktischen Umsetzung nach meiner Erfahrung häufiger zu diversen
Fragezeichen. Also schauen wir uns das mal genauer
an. 

Zu Gast sind in dieser Folge Herr Dr. Tobias
Bauerfeind und Herr Dr. Detmar Loff.
Beide sind für die Anwaltskanzlei Ashurst tätig.
Herr Dr. Loff leitet die deutsche Aufsichtsrechts- und
Investmentfondspraxis von Ashurst. Herr Dr. Bauerfeind ist
Mitglied im Expertenbeirat des Verbands der Auslandsbanken.

Wir besprechen die folgenden Punkte

00:02:31 Was genau verboten ist

00:04:45 Was eine Zuwendung eigentlich ist

00:05:58 Sinn und Zweck des Zuwendungsverbots

00:08:50 Wie und wann das Zuwendungsverbot eingeführt wurde

00:11:06 Was Beispiele für nicht-monetäre Zuwendungen sind

00:14:32 Was die einzelnen Bestandteile des Zuwendungsverbots
sind

00:26:50 Die Ausnahmen vom Verbot

00:37:04 Den Sonderfall Finanzportfolioverwaltung

00:50:00 Das Zuwendungsverzeichnis

00:55:18 Die Vergütung des Vertriebs in der Praxis

Wir gehen nicht auf die Sonderregelungen zu Research ein. Auch
das Verbot von Payment for Orderflow blenden wir aus. Die
zivilrechtlichen Aspekte streifen wir nur oberflächlich, dazu ist
eine separate Folge geplant. 

Die Regelung von Zuwendungen ist natürlich in jeder Branche
wichtig. Zuwendungen können immer als versuchte Beeinflussung
wahrgenommen werden, können einen Anschein von Korruption haben
und Risiken für Integrität und Reputation bergen. Deswegen haben
viele Unternehmen entsprechende Regelungen. Über diesen – etwas
anderen – Blickwinkel auf Zuwendungen sprechen wir in dieser
Folge allerdings nicht. Wir fokussieren uns hier auf das
Aufsichtsrecht.

Wenn Sie das Zuwendungsverbot mit einem oder einer von
uns vertiefen möchten, dann finden Sie hier unsere jeweiligen
Kontaktdaten:

Herr Dr. Tobias Bauerfeind:
https://www.ashurst.com/de-de/people/tobias-bauerfeind/

Herr Dr. Detmar Loff:
https://www.ashurst.com/de-de/people/detmar-loff/

Frau Dr. Fechner: https://fechner-consulting.de/

Aufgenommen haben wir diese Folge am 28. Mai 2025.

Wesentliche Quellen zum Zuwendungsverbot sind:

§ 70 Wertpapierhandelsgesetz und § 64 Absatz 5 und Absatz 7
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Artikel 24 Absatz 7, 8 und 9 der MiFID-Richtlinie (in
Deutschland umgesetzt im WpHG)

§§ 6 und 7 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
-Organisationsverordnung (WpDVerOV)

Kapitel 7 in den “Questions and Answers on MiFID II and MiFIR
investor protection and intermediaries topics” der ESMA

Kapitel BT 10 in den „Mindestanforderungen an die
Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisati-ons- und
Transparenzpflichten“ der BaFin (MaComp) 

Ich danke Juliane Fritz für den Schnitt der
Folge (https://julianefritz.com/).

Die Musik in der Folge ist: Future People by
Chill Study (Standard License, PremiumBeat).
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„#8 Zuwendungsverbot“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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