Beschreibung

vor 9 Monaten

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie - Version vom 21. Februar
2024





Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2021 (Az. 42
Ca 16289/20)





Kurzfassung der Entscheidungsgründe:


1. Fehlende ärztliche Untersuchung:


• Die vom Kläger eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
wurden von einer Ärztin ausschließlich auf Basis eines
Online-Fragebogens über „au-schein.de“ erstellt.


• Es gab weder eine persönliche noch eine telefonische
Untersuchung oder bestehende Patientenbeziehung zur Ärztin.


2. Verstoß gegen arbeitsrechtliche Beweisregeln:


• Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dann ein Beweis für
eine Arbeitsunfähigkeit, wenn sie auf einer ärztlichen
Untersuchung basiert.


• Ohne Untersuchung handelt es sich nicht um eine „ordnungsgemäß
ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im Sinne des
Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).


3. Kein Ausnahmefall durch COVID-19:


• Auch während der Pandemie galt nach der
Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AU-RL), dass eine ärztliche
Untersuchung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
erforderlich ist.


• Zwar waren telefonische Anamnesen bei bestimmten Erkrankungen
vorübergehend zulässig, dies erfordert jedoch eine direkte
ärztliche Befragung, die hier nicht stattfand.


4. Folge für den Kläger:


• Da der Kläger keinen ausreichenden Beweis für seine
Arbeitsunfähigkeit erbracht hat, besteht kein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung.





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