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  4. Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Termingeschäften
In dieser Folge des PodcaSteuerrecht befassen sich Frau Dr. Vera
Niestegge und Herr Dr. Christian Bohlmann mit einem AdV-Beschluss
des FG Münster vom 13.06.2024 (Az. 6 V 252/24 E; im Volltext
abrufbar unter
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2024/6_V_252_24_E_Beschluss_20240613.html
), der sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Besteuerung von Termingeschäften und der Beschränkung der
Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG befasst.

Die im Podcast in Bezug genommene Entscheidung des FG Rheinland
Pfalz 05.12.2023 ist unter dem Az. 1 V 1674/23 ergangen, wird
u.a. in  EFG 2024, 378-384 besprochen und ist unter
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001561738
abrufbar.

Zu einem anderen Ergebnis als der 6. Senat des FG Münster kam das
FG Baden-Württemberg in einer (im Zeitpunkt der Beschlussfassung
durch das FG Münster noch nicht veröffentlichten) Entscheidung
vom 29.04.2024, die unter dem Az. 10 K 1091/23 ergangen und unter
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001577548
abrufbar ist.

Der BFH-Beschluss vom 07.06.2024 ist unter dem Az. VIII B 113/24
(AdV) ergangen und über die Website des BFH
(https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410113/
) abrufbar. 
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„Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Termingeschäften“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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