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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 10.05.1999, Az.: 19
Sa 2337/98

Unzulässigkeit des einseitigen Rückrufs:

Ein Rückruf aus dem bewilligten Urlaub ist nach herrschender
Meinung unzulässig, auch in Fällen betrieblicher Notwendigkeiten.

Zwingendes Urlaubsrecht:

Vereinbarungen, die den Urlaub einseitig widerruflich machen,
verstoßen gegen zwingendes Urlaubsrecht und sind unwirksam.

Vollständige Freistellung:

Der Arbeitnehmer muss während des Urlaubs vollständig von der
Arbeitspflicht freigestellt sein, ohne ständige
Bereitschaftspflicht.

Fehlen betrieblicher Notsituationen:

Die Beklagte konnte keine unvorhersehbaren betrieblichen
Notsituationen nachweisen, die einen Rückruf gerechtfertigt
hätten.

Unwirksamkeit der Absprache:

Eine Absprache über den Rückruf verstößt gegen §§ 1, 7 Abs. 2
Satz 1, 13 Abs. 1 BUrlG und ist nach § 134 BGB nichtig.

Artikel:

1. Urlaubsanspruch 2024 - was ist zu beachten?

2. Urlaubsgeld - wann besteht ein Anspruch?

3. Urlaub und Krankheit

Homepage:

Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

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„Rückruf aus dem Urlaub möglich?“

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