Beschreibung
vor 1 Jahr
Schriftform ist im Arbeitsrecht die Ausnahme
- für Kündigung und Aufhebungsvertrag vorgeschrieben
- nicht über für den Arbeitsvertrag (trotz des Nachweisgesetzes)
- Ausschlussklauseln: Schriftform - unwirksam / Textform (§ 126 b
BGB) notwendig
- Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag:
- Individualabrede geht immer vor (§ 305b BGB)
- einfache Schriftformklausel ist unwirksam
Artikel:
Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag
Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag
Homepage:
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - Prenzlauer Berg
Anwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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