„Volksverhetzung“ – eine Verschärfung der Strafbestimmung | Von Wolfgang Bittner

„Volksverhetzung“ – eine Verschärfung der Strafbestimmung | Von Wolfgang Bittner

7 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr

Ein Kommentar von Wolfgang Bittner.


Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit verabschiedete der Deutsche
Bundestag am 20. Oktober 2022 eine Änderung des Paragrafen 130
(Volksverhetzung) des Strafgesetzbuches (StGB).(1) Nach dem neu
hinzugefügten Absatz 5 kann – vereinfacht und
allgemeinverständlich formuliert – bestraft werden, wer gegen
eine nationale Gruppe zu Hass oder Gewalt aufstachelt und gemäß
Völkerstrafgesetzbuch strafbare Handlungen billigt, leugnet oder
verharmlost und dadurch den öffentlichen Frieden stört. Das ist
skandalträchtig, denn es könnte Tür und Tor für willkürliche
Verurteilungen öffnen.


Der für juristische Laien kaum verständliche Paragraf 130 Absatz
5 StGB lautet:


„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz
1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen
Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser
Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer
Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet
ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder
Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu
stören.“


 Absatz 1 Nummer 1, auf den verwiesen wird, lautet:


„Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch
ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der
Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zughörigkeit
zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der
Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen auffordert … wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“...


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