Räumungsauftrag klassisch an den Gerichtsvollzieher erteilen - Vermieter-Podcast - Immobooks.de

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Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher beauftragen mit Räumungstitel und Räumungsauftrag
14 Minuten

Beschreibung

vor 7 Jahren

Was sollten Mieter und Vermieter wissen bei Beauftragung einer
klassischen Zwangsräumung gemäß § 885 ZPO (neu,
Mietrechtsänderungsgesetz) mit Abtransport des Räumungsgutes
(Mietermobiliar) durch den Gerichtsvollzieher nachdem die
vollstreckbare Ausfertigung des Räumungsurteils vorliegt. 


(Mustertext ist erhältlich unter:
https://www.vermietershop.de/Mustertext-Raeumungsauftrag-Wohnung-erteilen)


Alternative hierzu ist der beschränkte Räumungsauftrag, Inhalt
eines anderen Video-Podcasts.


Hier die gesetzliche Grundlagen auszugsweise zum Nachlesen:


§ 885 ZPO
Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein
eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu
überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den
Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den
Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner
aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder
einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.



(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der
Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher
weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist,
einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen
Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person
oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur
Verfügung gestellt.



(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen
anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der
Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf
Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder
anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an
deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht,
sollen unverzüglich vernichtet werden.



(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist
von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der
Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der
Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den
Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer
Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von
zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806,
814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht
verwertet werden können, sollen vernichtet werden.



(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein
Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des
Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.


(Quelle: ZPO, Stand 01.06.2013, nach Inkrafttreten des
Mietrechtsänderungsgesetzes)


§ 180 GVGA (nur Auszug)
Unbewegliche Sachen sowie eingetragene Schiffe,
Schiffsbauwerke
und Schwimmdocks (§ 765 a Abs. 3, § 885 ZPO)


1. Hat der Schuldner nach dem Schuldtitel ein Grundstück, einen
Teil eines Grundstücks, Wohnräume oder sonstige Räume oder ein
eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder im Bau befindliches
oder fertiggestelltes Schwimmdock herauszugeben, so wird die
Zwangsvollstreckung dadurch vollzogen, daß der
Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den
Gläubiger in den Besitz einweist. Der Gerichtsvollzieher hat
den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von
Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen.

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