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  4. beA: Signaturprüfung von gerichtlichen Eingängen | Überprüfung der Eingangsbestätigung des Gerichts | Einfache/qualifizierte Signatur bei Willenserklärungen
beA-Fragen über beA-Fragen, die uns aus der Leserschaft erreicht
haben. Zum Glück kennt beA-Expertin Ilona Cosack Antworten auf
z.B. diese Fragen:

Was ist bei der Signaturprüfung von gerichtlichen
beA-Eingängen zu beachten?

Im „Gesendet“-Ordner gibt es die Spalte
„Übermittlungsstatus“. Wenn dort „Erfolgreich“ steht, kann
man dann verbindlich davon ausgehen, dass die versendete
Nachricht beim Gericht (oder beim gegnerischen Anwalt)
eingegangen ist? Oder muss noch zusätzlich etwas im Protokoll
überprüft werden?

Wenn ich in einem Schriftsatz für den Mandanten eine
einseitige Willenserklärung (z. B. Kündigung eines
Mietverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses) abgebe:
Geht das auch mit einer einfachen Signatur oder benötige ich
dann die qualifizierte Signatur? Wenn dafür die Beifügung
einer Original-Vollmacht des Mandanten erforderlich ist: Geht
das dann auch über beA oder nur wie bisher auf dem Postweg?
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„beA: Signaturprüfung von gerichtlichen Eingängen | Überprüfung der Eingangsbestätigung des Gerichts | Einfache/qualifizierte Signatur bei Willenserklärungen“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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