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  3. Otto Schmidt live – der Podcast Podcast
  4. Stellung des Datenschutzbeauftragten im Lichte jüngerer Rechtsprechung
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat sich mit Urteil vom
11.11.2021, 1 K 17/21 mit der Unabhängigkeit des
Datenschutzbeauftragten (m/w/d) im Lichte einer befristeten
Anstellung befasst. Der EuGH behandelt in seinem Urteil vom
22.06.2022 (C-534/20) den Kündigungsschutz nach nationalem Recht
und seine Unionsrechtskonformität. Beide Entscheidungen würdigen
die Stellung des Datenschutzbeauftragten (m/w/d) im Lichte seiner
Unabhängigkeit nach der DSGVO. Wenngleich der Ansatz derselbe
sein mag, ist das Ergebnis der Auslegung vielleicht doch
widersprüchlich. Zuletzt hat sich die Berliner Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit (Pressemitteilung vom
20.09.2022) im Rahmen einer Geldbuße mit der Stellung des
Datenschutzbeauftragten (m/w/d) im Lichte einer
Interessenkollision befasst. Die Entscheidungen aus der
verwaltungs-, arbeits- und sanktionsrechtlichen Praxis formen
vier Jahre nach Anwendungsbeginn sukzessiv die Stellung des
Datenschutzbeauftragten (m/w/d) aus.

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ottosc.hm/dsgvo
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„Stellung des Datenschutzbeauftragten im Lichte jüngerer Rechtsprechung“

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