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  4. Keine Haftung eines GbR-Gesellschafters für Duldungsverpflichtung der GbR / Corona-Update
Ein GbR-Gesellschafter kann für eine Verpflichtung
der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem
Duldungsbescheid nicht in Haftung genommen werden. Dies hat der
9. Senat mit Urteil vom 20. November 2019 (Az. 9 K
315/17 K) entschieden.

Das Finanzamt hatte gegenüber einer GbR einen auf
Wertersatz in Höhe von 285.000 EUR gerichteten Duldungsbescheid
erlassen. Hintergrund war eine nach § 3 Abs. 1 AnfG
anfechtbare Zahlung der GbR an eine AG, die
wiederum dem Finanzamt Steuern schuldete. Gegenüber dem Kläger
als persönlich haftendem Gesellschafter der GbR erließ
das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die Höhe der sich aus
dem Duldungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung. Hiergegen
wandte der Kläger ein, dass gesetzlich nur eine Haftung für
Steuern, nicht aber für Duldungsverpflichtungen vorgesehen sei.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage
stattgegeben. Nach Auffassung des Senats ist der Erlass eines
Haftungsbescheids für eine Duldungsverpflichtung ausgeschlossen.
Die für den Erlass von Haftungsbescheiden geltende Regelung des §
191 Abs. 1 AO verwende lediglich den Begriff
der Steuer, worunter zwar auch steuerliche Nebenleistungen und
Haftungsinanspruchnahmen für Steuern fielen. Demgegenüber zähle
eine Duldungspflicht, die inhaltlich nur auf die Duldung der
Vollstreckung in das eigene Vermögen gerichtet sei, aber nicht zu
den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Das Gesetz
enthalte insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen. Diese wurde jedoch nicht eingelegt.
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„Keine Haftung eines GbR-Gesellschafters für Duldungsverpflichtung der GbR / Corona-Update“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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