Beschreibung
vor 2 Jahren
- bei Beendigung
- qualifiziertes Zeugnis (Leistung und Verhalten)
- Grundsätze: Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit
- im Vergleich / Aufhebungsvertrag sollte "Zeugnisnote"
vereinbart werden
- Note "gut" ist besser als "sehr gut"
Artikel:
Vollstreckung eines Arbeitszeugnisses
Homepage:
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - Prenzlauer Berg/Pankow
Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht
Weitere Episoden
19 Minuten
vor 1 Tag
20 Minuten
vor 1 Woche
20 Minuten
vor 2 Wochen
19 Minuten
vor 3 Wochen
20 Minuten
vor 4 Wochen
Abonnenten
Donaueschingen
Kommentare (0)
Melde Dich an, um einen Kommentar zu schreiben.