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  4. Nr. 2 - Aufrechnungsverbot in Verträgen (AGB) RICHTIG vereinbaren
Gerade IT-Dienstleister (aber auch alle anderen
Serviceunternehmen) verwenden eine Klausel in den AGB besonders
gerne: das Aufrechnungsverbot.

Der Grund: Nach § 387 BGB hätte ihr Kunde eigentlich die
Möglichkeit, mit eigenen (Gegen)Ansprüchen gegen Ihre
Zahlungsforderung aufzurechnen, also zu "verrechnen".

Solche Gegenforderungen bergen vor allem bei Unstimmigkeiten
Probleme: Der Kunde könnte auch mit Ansprüchen aus ganz anderen
Verträgen aufrechnen. Oder er könnte (bereits bezahlte)
Leistungen als mangelhaft darstellen und mit - strittigen -
Mängelansprüchen aufrechnen.

Die gute Nachricht: die Aufrechnung können Sie vertraglich auch
in AGB ausschließen.

Aber Vorsicht: Aufrechnungsverbote sind gerade in AGB oft
unwirksam, so z. B.

ein generelles Aufrechnungsverbot oder wenn in AGB die
Aufrechnung ausnahmsweise nur mit "unbestrittenen und mit
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen" zugelassen wird
(trotz § 309 Nr. 3 BGB!).

Wenn Sie solche Klauseln verwenden, waren sie leider "für die
Katz'" - die Klauseln sind dann unwirksam.

In meinem Podcast zeige ich Ihnen, wie Sie eine solche Klausel
richtig formulieren.

Viel Spaß und beste Grüße

Dr. Max Greger

Fachanwalt IT-Recht

Fachanwalt Urheber- u. Medienrecht

(www.greger.law)

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„Nr. 2 - Aufrechnungsverbot in Verträgen (AGB) RICHTIG vereinbaren“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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