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Die Pseudonymisierung und Anonymisierung von personenbezogenen
Daten spielen für Technik und Wissenschaft eine große Rolle und
sind so etwas wie der heilige Gral der DSGVO. Sie ermöglichen
beispielsweise, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu
Forschungszwecken oder die dauerhafte Speicherung von IP-Adressen
datenschutzkonform geschehen kann. Was man aber genau unter diesen
Begriffen versteht, ist in der DSGVO nur sehr oberflächlich
geregelt, wie Joerg und Holger in Episode 37 feststellen. Mit Hilfe
von Adrian Schneider beleuchten sie das sich daraus ergebende
Minenfeld. Adrian ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Osborne Clarke
und begleitet Unternehmen bei der Entwicklung und Einführung
innovativer IT-Produkte in den Bereichen Cloud-Infrastruktur, Smart
Data und Machine Learning. Mit Adrian klären Joerg und Holger
zunächst, welche die einschlägigen DSGVO-Vorschriften sind. Sie
landen beim Erwägungsgrund 26 DSGVO, der eher schwammig definiert,
wie der Personenbezug von Daten aufgehoben wird. Vielleicht hilft
ja der Bundesdatenschutzbeauftragte? Dieser hat im Juni 2020 sein
"Positionspapier zur Anonymisierung unter der DSGVO unter
besonderer Berücksichtigung der TK-Branche" veröffentlicht. Doch
leider bringt auch das nicht viel mehr Klarheit, sondern schafft
eher neue Probleme: Die drei müssen sich ihre eigenen Gedanken
machen und geben Tipps dazu, was als hinreichende Anonymisierung im
rechtlichen Sinn gelten könnte - und schimpfen dabei hin und wieder
ein wenig auf den Gesetzgeber, der allzu unkonkret bleibt und das
Problem auf die Praxis abwälzt.

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„Anonymität: Der heilige Gral der DSGVO“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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