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Luhmaniac Archiv
100 Episoden
1 Stunde 6 Minuten
HANNAH ARENDT 1965: Über das Böse 1965 hielt Hannah Arendt in New York eine Vorlesung über Moralphilosphie. Darin arbeitete sie ihre Erfahrung als Berichterstatterin beim Prozess gegen Adolf Eichmann in Jerusalem auf. Den Schwerpunkt richtete sie auf Fragen, die individuelles Verhalten betreffen, auf die wenigen Regeln und Normen, aufgrund derer Menschen gewöhnlich Recht von Unrecht unterscheiden. Es sind dies die Regeln, die zu Hilfe gerufen werden, um Andere und sich selbst zu beurteilen oder zu rechtfertigen und die für jede normale Person als Teil göttlichen oder natürlichen Gesetzes selbstverständlich gültig waren. Bis all dies zusammenbrach. Plötzlich sollten ausgerechnet Begriffe wie Moral niemals etwas anderes gemeint haben als Gebräuche und Gewohnheiten. Nietzsches Suche nach „neuen Werten“ war ein klares Zeichen für die Entwertung dessen, was man seiner Zeit „Werte“ und früher „Tugenden“ nannte. Bei seinem Vorschlag handelt es sich nicht um die Proklamation „neuer Werte“, sondern um die Negation der Moral als solcher. Arendt sieht Nietzsches bleibende Größe darin, dass er zu zeigen wagte, wie schäbig und bedeutungslos Moral geworden war. Bei der moralischen Verurteilung der Nazi-Verbrechen wird übersehen, dass das, was moralisch wirklich zur Debatte steht, nicht das Verhalten überzeugter Nazis ist, sondern das Verhalten derjenigen, die sich nur „gleichschalteten“ und nicht aus Überzeugung handelten. In jeder Gemeinschaft gibt es Kriminelle, doch damit werden für Arendt noch keine ethischen Probleme aufgeworfen. Erst dort, wo die Moral auch bei den gewöhnlichen Leuten aussetzt. Mit Hitlers Niederlage kehrte man zur Normalität zurück. Für Arendt bedeutete dies den totalen Zusammenbruch einer „moralischen“ Ordnung gleich zweimal hintereinander. Im Gerichtsverfahren gegen Eichmann argumentierten die Kläger, dass die Mörder des NS-Regimes sich in keiner Weise von normalen Mördern unterschieden und aus den gleichen Motiven gehandelt hätten. Es kam jedoch heraus, dass diese Leute die Verbrechen nur begangen hatten, weil sie taten, was man von ihnen verlangte. Die Moralphilosophie von Sokrates bis Kant war sich einig, dass es dem Menschen unmöglich sei, das Böse um des Bösen willen zu tun (das „radikal Böse“). Jeder wäre im Besitz dessen, was Kant „das moralische Gesetz an sich“ nannte. Moralische Sätze wurden für selbstverständlich gehalten und ebenso die Sanktion: die gerechte Rache Gottes (Nemesis), die Ächtung einer auf Vernunft gegründeten Gemeinschaft (Strafe) oder des Gewissens (Reue). Im Denken Kants droht das Gewissen mit Selbst-Verachtung, im Denken Sokrates’ droht der Selbst-Widerspruch oder Selbst-Verlust. Als Folge der Säkularisierung ist die Nemesis nicht mehr zu fürchten. Kollektives Versagen lässt auch die Ächtung der Gemeinschaft ausscheiden. So bleibt nur die Reue als Garant für moralische Ordnung. Das Gewissen beruht auf dem Unterschied des Ich und des Selbst, dem sich reflektierenden Ich. Wenn ich handle, bin ich mein eigener Zeuge. Ich erkenne den Täter (da ich das moralische Gesetz in mir trage) und bin dazu verdammt, mit ihm zusammenzuleben, obwohl ich ihn verachte. Die Philosophie kennt den Schurken nur als reumütig und verzweifelt. Darin besteht nach Arendt ein Irrtum. Die größten Übeltäter reflektieren nicht und empfinden deshalb keine Reue. Für Arendt wich die Philosophie dem Problem des Bösen aus, indem sie das Böse als radikal Böses dachte, welches sich selbst negiert. Voraussetzung ist jedoch ein reflektierendes Denken und Erinnern, was eigentlich nur die Voraussetzung der Philosophie selbst ist. Das wahrhaft Böse ist nach Arendt banal. Es ist gedankenlos, gleichgültig, dumm und leer. Eben darin zeigt sich Eichmanns Schuld. Er bezeichnete sich in allen Anklagepunkten als unschuldig. Arendt lobt die Sokratische Moral: Sie ist damit befasst, Böses zu vermeiden, während die auf das Vermögen des Willens gegründete christliche Ethik sich darauf ausrichtet, Gutes zu tun.
1 Stunde 36 Minuten
Zuletzt hat Luhmann gezeigt, dass Rechtsgeltung ein Symbol ist, das die Einheit des Rechtssystems erzeugt. Sie ist keine Norm, sondern die Form, in der das System seine Operationen sich selbst zuordnet. Nun fügt Luhmann den Faktor Zeit hinzu. Warum „Rechtsgeltung“ nur zeitlich zu verstehen ist, erschließt sich durch das Formkalkül („distinction and indication“) von George Spencer Brown. Zugrunde liegt der Gedanke, dass man, um etwas bezeichnen zu können, es von allem anderen („unmarked space“) unterscheiden muss. Indem man etwas bezeichnet, zieht man eine Grenze zwischen dem Bezeichnetem und dem Rest. Diese Grenze ist als Form zu verstehen, bildlich als Strich. Bei der Unterscheidung von Geltung/Nichtgeltung kreuzt das System die Grenze dieser Form. Und dafür benötigt es Zeit! Denn es ist immer nur eine Bezeichnung möglich. „Geltung“ ist die Innenseite der Form, „Nichtgeltung“ die Außenseite, sie verweist in die Umwelt. „Nichtgeltung“ erscheint zudem als Reflexionswert, den das System nur braucht, um die Kommunikation auf das zu lenken, was gilt. Der positive Wert ist der bevorzugte, denn er verheißt Anschlussfähigkeit, während negative Werte (unwahr, keine Liebe, nicht zahlen) nicht erfolgversprechend sind. Solange man an eine göttliche Ordnung glaubte, brauchte es kein Symbol für Geltung. Die Begründung wurde extern gesucht. Gott, Natur, Autorität, Vernunft oder „Volksgeist“ dienten als „Quelle“. Was rechtens war, galt als Frage der Erkenntnisfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage konnte sich das Rechtssystem gar nicht selbst als Produzent der Geltung erkennen. Erst als es sich zum autonomen Funktionssystem ausdifferenzierte, wurde ein Symbol gebraucht. Mit diesem beweist das System, dass es die Geltung selbst laufend ändern kann. Das Geltungssymbol verweist ins Innere, stiftet Identität und stabilisiert die Dynamik. Geltung erscheint nun als zeitabhängig: Sie ist solange von Dauer, bis sie widerrufen wird. Es handelt sich um einen permanenten Umgeltungsprozess, den das System selbst erzeugt. Frühere Geltungstheorien suchten das Gegenteil: etwas Stabiles, das „Bestand“ haben sollte. Dass der Negativwert „Nichtgeltung“ keine eigenen Anschlussmöglichkeiten erzeugt, unterscheidet ihn von dem ebenfalls negativen Wert „Unrecht“. Letzerer verlangt durchaus Anschluss, z.B. Diskussion über das Strafmaß. Das Geltungssymbol verknüpft die Kommunikation über Recht und Unrecht, denn in beiden Fällen ist geltendes Recht anzuwenden. Z.B. haben Strafgefangene bestimmte Rechte. Der Begriff Geltung fungiert somit als „Verschieber“. Ähnlich, wie die Personalpronomen ich, du, er, sie, es bei jedem Gebrauch eine andere Person bezeichnen können, kann sich Geltung mal auf Recht, mal auf Unrecht beziehen. Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht ergibt erst dann Sinn, wenn man sich in beiden Fällen auf geltendes Recht beziehen kann. Das Symbol verknüpft die wichtigsten Operationen des Systems. So ist Rechtsgeltung nur als Zirkel zu begreifen, nicht asymmetrisch, wie es die Verfassung der USA von 1787 tat. Diese „konstituiert“ nur die Einheit des Volkes und seiner Regierung. Die individuellen Grundrechte jedoch werden nur anerkannt und der Umgang damit dem Rechtssystem überlassen. D.h. man unterschied zwischen einer Art überpositivem Recht auf Verfassungsebene und positivem Recht, das für den Rest zuständig wäre. Solche Asymmetrisierungen ersetzt die Theorie sozialer Systeme durch den Begriff der Autopoiesis. Das System reproduziert sich selbst durch Kommunikation. Geltung ist nur temporal zu begreifen. „Hierarchie“ wird durch Zeit ersetzt. Zeit ist die Form, in der das System operiert, in der es sich selbst beobachtet, seine Individualität gewinnt und über Geltung oder Nichtgeltung disponiert.
1 Stunde 35 Minuten
Was ist Rechtsgeltung? Frühere Vorstellungen, es gäbe ein überpositives Recht, das dem menschgemachten Recht Geltung verschaffe, sind wissenschaftlich nicht haltbar. Rechtsgeltung ist ein Symbol, das die Einheit des Rechtssystems erzeugt. Es hat die Funktion, die Operationen (die Unterscheidung von Recht/Unrecht) zu verknüpfen. Dies geschieht, indem es auf geltendes Recht verweist, auf sich selbst. Der Symbolgehalt betrifft nur die Akzeptanz der Kommunikation: „Geltung“ verschafft Anschlussfähigkeit. Erl.: Damit ist „Rechtsgeltung“ ein Symbolisch generalisiertes Kommunikationsmedium (SGK). SGK sind Strukturen, die die Erfolgswahrscheinlichkeit von Kommunikation generell erhöhen, unabhängig von der Situation. Es handelt sich um binäre Codes (Geld/kein Geld, wahr/unwahr), die sich selbst im positiven Wert lokalisieren (das Geld in Zahlungen, die Wahrheit im Wahren). Der Geltungsbegriff selbst ist normfrei. Er lässt sich konditionieren: Wenn …, dann gilt das Recht. Sonst nicht. Historische Begründungsfigur war die Quellenfrage. Sie bleibt bei Zweifeln ein wichtiges Kriterium, kann jedoch nicht beantworten, was Geltung ist. „Quelle“ verweist zudem in die Umwelt, z.B. auf einen Vertrag, während „Geltung“ ins Innere des Systems verweist. Geltung ist somit ein Eigenwert des Systems. Er entsteht im rekursiven Vollzug der Operationen und gilt nur im Rechtsystem, nirgendwo sonst. Frühere Rechtstheorien konnten die Paradoxie nicht auflösen: Wie soll man Geltung erklären, außer dadurch, dass das Recht gilt? Man suchte die Erklärung in der Umwelt. D.h. man hat das Problem „gödelisiert“ durch Verweis auf eine externe Grundlage. Dort landete man zwangsläufig bei überpositivem Recht, das dem menschgemachten überstünde und diesem damit Geltung verschaffe. Mal war es Gott, dann Natur, Staat, „Volksgeist“ oder Amtsautorität, die zur Letzterklärung herhalten mussten. So erklärte der deutsche Rechtsgelehrte Friedrich Carl von Savigny (1779-1861), dass nur der historisch gewachsene „Volksgeist“ dem Recht Geltung verleihen könne. Damit blieb er bei der Idee eines überpositiven Rechts hängen, das er eigentlich zu überwinden suchte. Auch andere Theorien gingen von einer Hierarchie aus. Dazu zählt Hans Kelsens „Grundnorm“. Der österreichische Rechtswissenschaftler begründete Geltung mit einer Ursprungsnorm, die durch die souveräne Zwangsgewalt des Staates im Denken immer schon existiere. Auch der britische Rechtsphilosoph H.L.A. Hart („The Concept of Law“) erklärte Rechtsgeltung mit einer Meta-Ebene. Seine „Theory of Rules“ geht von primären, faktisch vorhandenen Regeln aus, die durch sekündäre Regeln auf der Ebene des idealen Sollens reguliert würden. Dem gegenüber geht Luhmanns Theorie sozialer Systeme von selbstreferentiellen, operativ geschlossenen Systemen aus, die alle Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, selbst re-/produzieren. Luhmann verlagert die Frage vom Mehrebenen-Konzept auf die Ebene der Operationen. Rechtsgeltung ist hiernach weder eine Norm, egal auf welcher Ebene, noch das Resultat einer externen Ursache. Stattdessen handelt es sich um einen Eigenwert, den das System durch seine Operationen produziert. Dieser Eigenwert ist die Form, in der sich die Operationen dem System zuordnen. Das Recht nimmt rekursiv Bezug auf geltendes Recht und entscheidet von Operation zu Operation, ob es gilt oder nicht. Es kann Recht ändern, ohne gegen interne Normen zu verstoßen. Recht gilt solange, bis es für ungültig erklärt wird. Umgekehrt kann das Recht sich selbst verbieten, bestimmte interne Normen zu ändern. Dies ist im Verfassungsrecht der Fall. Eine Änderung dieses Änderungsverbots wäre ein Normbruch im System.
1 Stunde 20 Minuten
Über Codes und Programme, Chancen für Protestbewegungen, Verfassungsrecht und normative Wertbegriffe. Zusätzliche Anmerkungen findet ihr auf unserer Website www.luhmaniac.de! U.a. zu Armin Nassehis Buch „Muster – Theorie der digitalen Gesellschaft“ und zum Begriff „Pluralismus” im System der Massenmedien. Das Rechtssystem unterscheidet zwischen internen Normen und externen Fakten. Durch den ständigen Wechsel zwischen Selbst- und Fremdreferenz unterscheidet es wiederum sich selbst von der Umwelt. Es handelt sich um zwei nicht identische Unterscheidungen. Die Kommunikation löst dabei die gleichzeitige Existenz von System und Umwelt in eine nacheinander erfolgende Bezugnahme auf. Durch Referenz auf den Code Recht/Unrecht vollzieht das Rechtssystem seine Autopoiesis. Im Gegensatz zum Code sorgen Programme dafür, dass eine Handlung abgeschlossen werden kann. Programme sind Regeln, die darüber entscheiden, wie der Code letztlich zugeordnet wird. Durch den Code allein wäre kein Abschluss möglich, er garantiert „nur“ laufende Anschlussfähigkeit. Zu beachten ist auch die Einfachheit des Codes: Er besteht nur aus zwei Werten. Gerade diese Einfalt setzt die Bedingungen für die Vielfalt der Programme. Von der kognitiven Offenheit kommt Luhmann zur Frage: Können soziale Bewegungen, z.B. Protest, das Recht ändern? Ja, wenn eine Transformation des Themas hinein ins Rechtssystem erfolgt. Das Recht wählt jedoch selbst die Formen, wie es auf veränderte Erwartungen der Gesellschaft „reagiert“. Abschnitt VII: Verfassungsrecht ist eine Verlängerung des Rechtssystems auf der Meta-Ebene, wodurch es wie „höheres“ Recht erscheint. Auf Basis gegenwärtiger Normen muss es immer wieder neu interpretiert werden. Es nennt Werte, aber keine Regel, wie Wertkonflikte zu lösen wären. D.h., es setzt ein funktionierendes Rechtssystem voraus. Es verweist nach innen: Indem alle Operationen durch den Code verfassungsmäßig/verfassungswidrig gefiltert werden müssen, garantiert es Selbstreferenz und damit Autopoiesis. Es ist ein Prinzip, dass Verfassungsrecht nicht identisch mit Weltanschauungen ist. Der Begriff „Pluralität“ drückt aus, dass das Recht diverse Anschauungen wertfrei akzeptiert. Dazu bezieht sich das Verfassungsgericht auf normative Wertbegriffe. Es interpretiert die Grundrechte in Wertprogramme um, damit es die Entwicklung zum zweckprogrammierten Wohlfahrtsstaat juristisch kontrollieren kann. Normative Wertbegriffe werden ansonsten heute kaum noch verwendet. Eine Ausnahme bilden Parteiprogramme. Luhmanns pointierte Kritik daran lautet, dass sich Parteien damit Legitimität verschaffen, ohne sagen zu müssen, wie sie Wertkonflikte lösen würden. D.h. sie halten sich alle Entscheidungen frei. Im Gegensatz dazu bindet sich das Recht an seine eigenen richterlichen Entscheidungen und entscheidet in sehr viel höherem Maße konsistent. Sowohl Parteien als auch dem Rechtssystem attestiert Luhmann Trägheitseffekte: Man verbleibt bei eingeübten Kommunikationsformen, wie man Unsicherheit absorbiert. Anm.: Der Ton rumpelt diesmal manchmal ein bisschen. Wir bitten um Entschuldigung und versprechen, während der Aufnahme nicht mehr Murmeln zu spielen.
1 Stunde 19 Minuten
Wie gelangt Expertenwissen aus der Umwelt ins System? Wie kann das System dabei autonom bleiben? Im Recht spielt die Unterscheidung der Leitdifferenz (Recht/Unrecht) eine größere Rolle als in jedem anderen System. Um konsistent zu entscheiden, wird zwischen internen Normen und externen Fakten unterschieden. Erkennbar ist dies am Wechsel zwischen Selbst- und Fremdreferenz: Bei Selbstreferenz bezieht sich die Kommunikation auf rechtsinterne Normen. Bei Fremdreferenz bezieht sie sich auf Ereignisse in der Umwelt, die mittels Kognition ermittelt werden. Auch hierbei handelt es sich um eine interne Operation. Diese Zwei-Seiten-Form ist auf beiden Seiten anschlussfähig: Die Normenstruktur wird komplexer, aber auch Verweise auf rechtsexterne Kriterien gewinnen an Bedeutung. Externe Kriterien können in der Umwelt vorhandene Normen („Gewohnheitsrecht”) oder Wissenskomplexe (Stand der Forschung) sein. Expertenwissen bekommt zunehmend mehr Bedeutung. Doch selbst wenn das Recht externe Normen bestätigt oder Begriffe übernimmt, handelt es sich um eine interne Entscheidung, dies zu tun. Anführungszeichen markieren typisch eine Distanz gegenüber Begrifflichkeiten. Warum Rechtsprechung keiner moralischen Begründung bedarf, wurde bereits erläutert. (Moral ist pluralistisch, eine Frage der Perspektive. Stattdessen geht es um konsistentes Entscheiden auf Basis rechtlicher Normen.) Doch selbst wenn ein Richter auf externe Moralvorstellungen zu sprechen käme, wäre dies eine rechtlich begründete Operation. Das System kann sich also einer externen Ressource wie Moral bedienen, indem es sie nach internen Normen behandelt. Die paradoxe Frage, wie etwas Externes intern sein kann, löst sich mit der Figur des re-entry („Kreuzen der Grenze der Form”, „Crossing”) auf. Externe Informationen kreuzen die Grenze zwischen Umwelt und System, indem das System selbst diese Operation vornimmt. Auch die Gesetzgebung findet extern statt, im politischen System. Aus Perspektive des Rechtssystems handelt es sich um externe Anlässe für rechtliche Normierungen. Politische Motive oder ökonomische Interessen können dort hereinspielen. Das Recht jedoch, das sich auf bestehende Gesetze bezieht, operiert davon unberührt und autonom. Es berücksichtigt nur rechtlich verwertbare Informationen auf der Basis interner Normen. Bei der Verfassungsauslegung der USA wurde z.B. nie versucht, die ursprünglichen Absichten durch Forschung zu ermitteln. Die Frage, was ein Gesetzgeber ursprünglich bezweckt haben könnte, ist ein politischer Interpretationsversuch. Fremdreferenz ist somit kein Hinweis auf eine „Verwischung” von Grenzen. Sie ist basaler Bestandteil der Selbstreproduktion. Systeme interpenetrieren sich zwar gegenseitig, die durch Kognition ermittelten Informationen verarbeiten sie jedoch nach internen Normen. Es handelt sich um einen normalen Vorgang von Unsicherheitsabsorption: In eine unbekannte, nicht fassbare Welt wird eine kleine, bekannte hineinkopiert. In diesem Modell können Probleme überschaut und gelöst werden (z.B. in der Politik mit Parteiprogrammen). Dies erzeugt Bindung an eigene Normen. So wird auch wissenschaftliches Expertenwissen als „Tatsachenwissen” in eine Form gebracht, die der Entscheidungsfindung dient. Ein Teil der Wissenschaftlichkeit kann dabei verlorengehen. Auch Irrtümer kann das Recht nicht ausschließen. Es bleibt jedoch eine rechtliche Entscheidung, ob darauf reagiert werden muss. Unsicherheitsabsorption erweist sich somit als basaler Bestandteil der Autopoiesis. Sie ermöglicht dem System, Expertenwissen aus der Umwelt ins System zu holen und gleichzeitig seine Autonomie zu wahren. Ausführlicher gehen wir auf „Unsicherheitsabsorption” auf unserer Homepage ein: https://www.luhmaniac.de/
1 Stunde 13 Minuten
Wie kein anderes System repräsentiert sich das Recht in allen seinen Operationen durch die Unterscheidung zwischen Normen und Fakten. Kommunikation ist ein ständiger Wechsel zwischen Selbst- und Fremdreferenz. Bei Selbstreferenz beobachtet das System sich selbst. Die Kommunikation nimmt Bezug auf interne Normen. Bei Fremdreferenz bezieht sich die Kommunikation auf die Umwelt. Das System zeigt sich kognitiv offen dafür, Fakten zu verarbeiten – und zu lernen. Beide Differenzen (Selbst-/Fremdreferenz und Geschlossenheit/Offenheit) lassen sich einander zuordnen. Logische Voraussetzung dafür, dass ein System überhaupt offen sein kann, ist die normative Geschlossenheit – denn ohne sie wäre das System gar kein System. Auf Druck aus der Umwelt reagiert das Rechtssystem üblicherweise durch „Nachregulierung”. Z.B. ermöglicht das Opportunitätsprinzip, dass die Staatsanwaltschaft in gesetzlich gekennzeichneten Ausnahmefällen von Strafverfolgung absehen kann. Ein historisches Beispiel für Existenzkämpfe des Rechtssystems ist die Einführung der Gewaltenteilung, die sich erst gegen den Absolutismus durchsetzen musste. (Aus heutiger Sicht geschah dies in typischer Kampagnenform: Der Vorwurf, es würde durch „Machtsprüche” regiert, ebnete den Weg für Veränderungsbereitschaft. Der Begriff „Machtsprüche” erscheint als „Framing”, ein bildhaftes Verknüpfen von zwei Sinngehalten zu einem neuen, gemeinsamen Gedankenrahmen.) Historische Umbrüche sind jedoch sehr viel seltener als der Normalfall, der hier betrachtet werden soll. Luhmann kommt nun wieder auf das Verhältnis von normativer Geschlossenheit und kognitiver Offenheit zurück. Über ein Konditionalprogramm sind Geschlossenheit und Offenheit verknüpft: Eine „Wenn, dann”-Konstellation regelt, dass Entscheidungsregeln immer anhand der eigenen Normen begründet werden müssen. Wenn dies der Fall ist, dann kann eine Ableitung der Entscheidung aus kognitiv zu ermittelnden Fakten erfolgen. Externen Fakten wird somit eine Form vorgeschrieben, die durch systeminterne Normen definiert wird. Form ist im Sinne der Formsprache von George Spencer Brown zu verstehen, als „Unterscheidung und Bezeichnung“, die einen Unterschied macht. Schon im römischen Zivilrecht kam es so zu einer Fachterminologie. Normen regeln, ob und wie Informationen ins System kommen, sie konditionieren die Fakten. Informationen aus der Umwelt kann ein System also nur als intern erzeugte Informationen zur Kenntnis nehmen. Die Aussage „a difference, that makes a difference“ von Gregory Bateson verweist darauf, dass das System dabei seinen eigenen Zustand ändert. Kognitive Offenheit heißt nicht, dass es von der Umwelt verändert wird, sondern es erzeugt die Veränderung selbst, anhand eigener Normen. Kurz, Informationen werden immer nur im System gewonnen. Es gibt keinen „Transfer“ von außen. So haben z.B. weder Moral noch Wissenschaft eine unmittelbare rechtliche Relevanz. Ein Wissenschaftler kann nicht dafür verurteilt werden, dass er sich geirrt hat; es sei denn, es läge ein Rechtsfehler vor. In keinem anderen System ist die Unterscheidung zwischen Normen und Fakten von so hoher Bedeutung wie im Rechtssystem. Das Recht unterscheidet bei allen Operationen zwischen Normen und Fakten, zwischen Selbstreferenz und Fremdreferenz, zwischen sich und der Umwelt. In dieser Leitdifferenz repräsentiert sich das Recht.
1 Stunde 12 Minuten
Welche Rolle spielt Moral im Rechtssystem? Und wie reagiert das Recht, wenn es durch Gewalt ausgehebelt wird? Im Rechtssystem ist konsistentes Entscheiden die oberste Norm: Gleiche Fälle müssen gleich und ungleiche Fälle ungleich beurteilt werden. Es wird normativ erwartet, dass dies so geschieht. Insofern ist das Rechtssystem normativ geschlossen. Zu den normativen Erwartungen gehört jedoch auch, dass es in der Lage ist, seine normativen Erwartungen zu ändern. Es wird erwartet, dass das Rechtssystem kognitiv offen und lernfähig ist. Insofern ist es auch für moralische Diskussionen offen. Dass etwas als unmoralisch beurteilt wird, löst jedoch keine unmittelbaren Rechtsfolgen aus. Moralische Urteile müssen hinter den Rechtsprinzipien zurückstehen, denn Moral ist eine Perspektivfrage. Die Möglichkeiten, etwas moralisch zu beurteilen, sind unendlich. Auf dieser Grundlage könnte niemals ein juristisches Urteil gefällt werden. Das Zusammenspiel von normativen und kognitiven Erwartungen lässt sich in der Kommunikation beobachten, und zwar auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung. Normative Erwartungen äußern sich, wenn das System sich auf sich selbst und seine Normen bezieht (Selbstreferenz). Kognitive Erwartungen sind erkennbar, wenn es sich auf die Umwelt bezieht (Fremdreferenz) und Lernfähigkeit auch in Bezug auf seine normativen Erwartungen beweist. Eine Änderung grundlegender Normen wäre ein Paradigmenwechsel. Auf diese Weise prozessiert die Kommunikation im System voran. Die Selbstreproduktion (Autopoiesis) des Rechts vollzieht sich durch rekursive Vernetzung: Kommunikation folgt auf Kommunikation, Sequenz auf Sequenz. Und dies immer durch den Filter, ob es sich um rechtmäßiges oder rechtswidriges Verhalten handelt. Normative Erwartungen werden so einem ständigen Praxistest unterzogen. Das System stellt seinen eigenen Normzusammenhang laufend her und hinterfragt ihn. Vor politischer Gewalt ist es dabei bedingt gefeit, wie die Historie zeigt. Ein politisch korrumpiertes Rechtssystem verwendet den Code Recht/Unrecht nur dem Anschein nach weiter. Dem Code wird jedoch eine politisch motivierte Unterscheidung vorgeschaltet, z.B. die Frage, ob ein Gesetz in bestimmten Fällen überhaupt angewendet werden soll. Eine solche Vorprüfung ermöglicht Rechtsbrüche bei gleichzeitigem Anschein eines funktionierenden Rechtssystems. Im Nationalsozialismus wurde Unrecht für Recht erklärt. Unangetastet blieb jedoch der §1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, das die richterliche Gewalt für unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen erklärte. Daraus könnte man die Frage ableiten: Galt damals nun das Recht oder nicht? Sie ist jedoch klar damit zu beantworten, dass nur aus der politisch korrumpierten Perspektive der Nationalsozialisten das Recht damals Geltung hatte, aus heutiger Perspektive war das Recht völlig ausgehebelt. Luhmann weist in einer Fußnote darauf hin, dass es auf politische und nicht auf rechtstheoretische Wachsamkeit ankommt. Ein derartiger Rechtsbruch bleibt im System immer sichtbar: Er geht mit in die Geschichtsbücher ein.
1 Stunde 26 Minuten
Systemrelevanz: Was ist das eigentlich? Wir retten Banken, weil sie „too big to fail” sind. Fridays For Future fordern „system change, not climate change”. Und in der Coronakrise erklärt die Gesellschaft ihr Klinikpersonal für systemrelevant. Drei globale Debatten – Zeit, sich das Schwurbelwort näher anzusehen. Welches System ist jeweils gemeint? Wessen Perspektive wird dabei eingenommen? Reden wir über das Gleiche? Eine Einordnung mithilfe der Theorie sozialer Systeme nach Niklas Luhmann. Dabei unterscheiden wir Kommunikationssysteme von Handlungssystemen. Luhmanns Theorie sozialer Systeme besagt, dass Gesellschaft durch Kommunikation evoluiert: Sie entwickelt sich durch Kommunikation. Ob zum Guten oder Schlechten, ist dahingestellt. In diesem Special fragen wir uns in Form eines Schlagabtauschs, ob und wie man den wirren Gebrauch des Modewortes Systemrelevanz mit Luhmanns Theorie einordnen kann. Wie sich zeigt, lässt sich das Phänomen nicht allein von der Kommunikationsebene erfassen. Soziale Systeme wie Politik, Wirtschaft oder Gesundheit operieren zwar durch Kommunikation. Aber man muss sie auch als Handlungssysteme begreifen, die einer jeweils eigenen Zweckrationalität unterliegen. Nur wenn man die Funktion des Systems versteht und seine Zwecke von Zielen unterscheidet, scheint erfolgversprechende Kommunikation möglich. Ein System kann man nicht „changen”. Erst Ziele sind verhandelbar. Unsere Gesprächsthemen sind Was sind Systeme? Welche Arten von Systemen gibt es? Woher kommt Luhmanns Theorie? Forschung zu Organismen Prozesshaftigkeit der Evolution Luhmanns Übertragung der Autopoiesis auf Kommunikation Was sind Funktionssysteme? Wie konnten sie entstehen? Funktionale Ausdifferenzierung von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft usw. Selbstrekursivität von Systemen Systemrelevanz als politischer Begriff mit rechtlichen Folgen: Banken werden stärker reguliert, Berufsgruppen genießen im Krisenfall Sonderrechte Banken als Subsystem der Wirtschaft Einzigartige hierarchische Systemorganisation: Konsumenten, Banken, Zentralbank Psychologische Gründe für Bankenrettung Wechsel auf die Ebene von Handlungssystemen Kommunikationssysteme müssen auch als Handlungssysteme mit Zweckrationalität begriffen werden (Luhmann 1973: „Zweckbegriff und Systemrationalität“) Zwecke als programmatische Anleitungen zu Entscheidungen (z.B. Parteiprogramme) Zwecke als Ziele von Handlung Normative Bedeutung für die Handelnden Per definitionem erstrebenswert: Zwecke werden nicht in Frage gestellt Zwecke lassen das Handeln alternativlos erscheinen Zwecke als blinder Fleck Ziele sind verhandelbar Weitere Aspekte der globalen Debatten Systemrelevanz als Frage der persönlichen Betroffenheit Systemrelevanz als Medien-Frame mit populistischem Charakter Relevanz als Perspektivfrage: Wikipedia fokussiert auf die Sicht von Banken und Großunternehmen Relevanz aus Gesellschaftsperspektive: Staat, Gewaltenteilung, Parlamente u.v.m. Fridays For Future: Dreifach-Adressierung an Politik, Wirtschaft, Gesellschaft Vorteil: viele Debatten Nachteil: Unterdifferenzierungen, Ebenenverlagerung, Verwässerung Klimaschutz: Systemrelevanz als Frage von globalem Recht Risiken für Konzerne oder Regierungen bedeuten Gefahren für die Gesellschaft Barrieren der Kommunikation überwinden: Wie stellt man die „richtigen” Fragen? Unser Fazit Der anfangs negativ konnotierte Begriff „Systemrelevanz” hat sich zu einem populistischen Medien-Frame gewandelt und wird in beliebigen Kontexten verwendet. In Debatten muss gefragt werden, welches System im konkreten Fall gemeint ist und wessen Perspektive (nicht) eingenommen wird. Debatten über „System Change” erfordern es, die Funktion eines Systems zu verstehen: Was leistet es für die Gesellschaft, was ist schützenswert? Zwecke, die der Funktion dienen, lassen sich kaum hinterfragen. Ziele sind dagegen variabel und verhandelbar – solange die Zweckrationalität des Systems in der Argumentation plausibel gewahrt wird.
1 Stunde 12 Minuten
Das Verhältnis eines Systems zur Umwelt lässt sich in der Kommunikation beobachten: Bezieht sich die Kommunikation aufs System, auf die Umwelt oder auf deren Differenz? Außerdem: Welche Rolle spielt die Moral in Funktionssystemen? Das bisher gezeichnete Bild von operativer Geschlossenheit erweitert Luhmann nun um den Begriff der Umwelt. Systeme haben selbstverständlich Beziehungen zur Umwelt. Doch ihre Kommunikation mit der Umwelt produzieren sie autonom: in autopoietischer Geschlossenheit, nach ihren eigenen „Regeln“, die sich alle an der jeweiligen Leitdifferenz wie Recht/Unrecht orientieren. Insofern sind Systeme operativ geschlossen und offen zugleich. Die Geschlossenheit ist sogar Voraussetzung für die Offenheit: Indem das System durch Kommunikation seine Grenze zieht und sich schließt, unterscheidet es sich selbst von etwas anderem und konstituiert dadurch seine Umwelt als Umwelt. Wenn Luhmann also von Geschlossenheit spricht, so ist die Offenheit immer gleich mitgedacht. Die Fragen lauten nun, wie das System beobachtet: Wie es sich selbst beobachtet (Selbstreferenz), wie es seine Umwelt beobachtet (Fremdreferenz) und wie es die Unterscheidung zwischen sich und der Umwelt wiederum in sich selbst einführt. Diese Wieder-Einführung wird auch Re-Entry genannt: In der Formsprache George Spencer Browns handelt es sich um einen „Wiedereintritt der Form in die Form“. Etwas wird unterschieden, und diese Unterscheidung wird in das Unterschiedene wieder eingeführt. Eine Grenze (Differenz) wird gekreuzt. All das lässt sich in der Kommunikation beobachten und ist Gegenstand der folgenden Untersuchungen. Luhmanns Begriff von Autonomie entspricht damit nicht dem üblichen Autonomieverständnis. Die Theorie sozialer Systeme untersucht keine kausalen Abhängigkeiten, also keine wechselseitigen Ursache-Wirkung-Beziehungen zwischen System und Umwelt, die zu Rückschlüssen auf eine relative Autonomie in bestimmten Punkten führen könnten. Stattdessen beobachtet die Theorie, wie das System seine durch spezifische Kommunikation erzeugte Autonomie handhabt, wie es also zwischen sich und der Umwelt unterscheidet, die „Grenze kreuzt“, erkennbar in der Kommunikation. Fremdreferenz bedeutet darum auch nicht Einschränkung der Autonomie, sondern sie ist eine systeminterne Operation. Erkennen lässt sich operative Geschlossenheit in der Bezugnahme auf systeminterne Normen, z.B. die rechtliche Norm, bei der Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht gleiche Fälle gleich und ungleiche Fälle ungleich zu behandeln. Insofern sind Systeme „normativ geschlossen“. Dagegen sind sie „kognitiv offen“: Sie besitzen die Fähigkeiten, sowohl die Umwelt wahrzunehmen als auch das Beobachtete zu verarbeiten. Operative Geschlossenheit schließt die Vorstellung aus, Moral könnte im Rechtssystem (oder in der Wirtschaft, in der Politik) ein unmittelbar geltendes Entscheidungskriterium sein. Dies ist nicht der Fall. Das Rechtssystem muss konsistent entscheiden, d.h. es muss die Einheitlichkeit seines Entscheidens dauerhaft sicherstellen. Was moralisch oder unmoralisch ist, ist dagegen eine Standpunktfrage und wird typisch kontrovers diskutiert – ohne Aussicht auf universellen Konsens. Als oberste Entscheidungsinstanz eignet sich das nicht. Gleichwohl ist eine moralische Kritik des Rechts möglich und notwendig. Moralische Diskurse bleiben notwendig, um immer aufs Neue zu hinterfragen, ob das Rechtssystem noch an Gerechtigkeit orientiert ist.
1 Stunde 20 Minuten
Codes: Wie Funktionssysteme mithilfe einer Leitdifferenz ihre Einheit vollziehen. Alle Operationen im Rechtssystem richten sich an der Unterscheidung von Recht und Unrecht aus. Durch die Unterscheidung eines solchen binären Codes, der alle Operationen anleitet und darum auch Leitdifferenz heißt, vollziehen Funktionssysteme ihre Einheit in Form einer Differenz. Zugleich dient der Code dazu, sich operativ zu schließen, denn diese spezifische Unterscheidung kann nur das Rechtssystem vornehmen. Eine solche Unterscheidung kann nur auf der Ebene einer Beobachtung zweiter Ordnung erfolgen. Zweite Ordnung bedeutet: Wir beobachten einen Beobachter und rekonstruieren seine Beobachtung in einer neuen Beobachtung, der wir etwas Neues hinzufügen – nämlich die Differenz. Eine universell handhabbare Leitdifferenz ist Voraussetzung dafür, dass sich ein Funktionssystem aus der gesellschaftlichen Kommunikation ausdifferenzieren kann. Es würde nicht reichen, einfach nur irgendwelche normativen Erwartungen zu erfüllen. Erst die Leitdifferenz ermöglicht es Funktionssystemen, eine einzigartige Funktion für die Gesellschaft zu übernehmen, sich in dieser Hinsicht operativ zu schließen und autonom zu werden. Durch die Unterscheidung des Codes vollzieht das System seine Autopoiesis. Unterscheidung ist dabei als Form zu verstehen: Es wird eine Grenze (Differenz) zwischen dem Unterschiedenen gezogen (George Spencer Brown). Die Leitdifferenz garantiert, dass das System lernen und sich vernetzen kann. Denn alle Kommunikationen lassen sich an die anderen anschließen, alle beziehen sich auf dieselbe Differenz und können so aufeinander Bezug nehmen. Der Code gewährleistet die Anschlussfähigkeit. Die autopoietische Geschlossenheit lässt sich in Diskursen beobachten. Zugleich garantiert der Code die Universalität des Rechts: Es gilt immer, jeder ist an rechtliche Entscheidungen gebunden, und diese können durchgesetzt werden. Niemand kann ausschließen, dass er nicht in das Recht hineingezogen wird. Auch die Entscheidung, sich außergerichtlich zu einigen, wird noch vom Rechtssystem reguliert. Eine Paradoxie besteht darin, dass die Unterscheidung Recht/Unrecht nicht auf sich selbst angewendet werden kann. Es wird vorausgesetzt, dass die Unterscheidung rechtens ist und nicht Unrecht sein kann. Andere Betrachtungsweisen finden sich in der Literatur, z.B. bei Franz Kafka („Der Prozess“) oder Heinrich von Kleist („Michael Kohlhaas“). Der Begriff der Einheit ist erklärungsbedürftig: Die Einheit ist selbst keine Operation des Systems und auch weder ein Prinzip noch eine Norm. Das System kann seine Einheit nicht in sich selbst einführen. Stattdessen „repräsentiert“ es sie durch eine laufende Bezugnahme auf den Code – wobei dann auf dieser Ebene auf Normen, Prinzipien und Erwartungen Bezug genommen wird. Unterscheidungen von Recht und Unrecht finden zwar auch außerhalb von Parlamenten und Gerichten statt. Durch Verträge wird zudem viel positives Recht geschaffen, ohne dass das Rechtssystem daran beteiligt ist. Dies stellt aber nicht den Geltungsanspruch des Rechts in Frage. Zuletzt stellt Luhmann klar, dass wir uns auf der Ebene einer Fremdbeobachtung befinden. Wir beobachten, wie das System, das seinerseits zu Selbstbeobachtung fähig ist, seine Einheit vollzieht. Dies umfasst nicht die Wirklichkeit des Systems, sondern ist eine Reduktion auf eine Art Modell, das wir von den elementarsten Operationen des Systems auf maximalem Abstraktionsniveau zeichnen. Um nun diese Einheit, die Gegenstand unserer Beobachtung und Beschreibung ist, bezeichnen zu können, verwendet Luhmann den Begriff Identität. Luhmanns Theorie umfasst damit auch die eigenen Reflexionsleistungen des Systems und beschreibt das System als ein sich selbst beschreibendes System.
1 Stunde 5 Minuten
Nach der Erläuterung, was Autonomie in sozialen Systemen bedeutet, zeigt Luhmann auf, wie das Rechtssystem durch code-orientierte Kommunikation seine eigenen Grenzen zieht. Autonomie ist eine Konsequenz von operativer Geschlossenheit und nicht etwa gleichbedeutend damit. Der Begriff bezieht sich auf die Kommunikation des Systems und nicht, wie im Rechtsalltag üblich, auf Personen oder Institutionen, deren Unabhängigkeit (z.B. von der Politik) damit betont werden soll. Der in der Soziologie übliche Begriff von „relativer Autonomie“ ist hier eher verwirrend, weil er von Kausalbeziehungen, also von bestimmten externen Ursachen mit bestimmten internen Wirkungen ausgeht, ohne den Begriff selbst zu klären. Für eine Theorie sozialer Systeme ist das zu ungenau. Diese besagt, dass Systeme die Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, aus sich selbst heraus reproduzieren. Luhmann will den Begriff der Autonomie darum ausschließlich am Begriff der Autopoiesis erhärten. Zu Abschnitt V (ab S. 66): Luhmann setzt nun voraus, dass wir bei sozialen Systemen von Autopoiesis, von operativer Geschlossenheit und von Autonomie ausgehen können (immer in Bezug auf Kommunikation). Auf dieser Basis fragt er nun: Wo zieht das System – in der Kommunikation erkennbar – seine eigenen Grenzen? Alltagsbeispiele zeigen, wo die Grenze verläuft: entlang des Codes Recht/Unrecht. Jede code-orientierte Kommunikation, die sich auf die Unterscheidung der Werte Recht/Unrecht bezieht, gehört demnach ins Rechtssystem. Dagegen gehören Kommunikationen ohne Referenz auf diese Unterscheidung nicht dazu. Nach dieser Definition von rechtsspezifischer Kommunikation gehört ein sehr viel breiteres Spektrum an Kommunikation ins System als man gemeinhin annehmen könnte. Nämlich nicht nur die professionelle Kommunikation von Richtern, Anwälten usw., sondern auch die Kommunikation von politischen Initiativen oder Verbänden, die Gesetzesänderungen fordern, sich also auf den Code beziehen. Der Alltag des Rechtssystems ist durch den Code geprägt: Bis zum Urteil besteht stets Unsicherheit, ob etwas als Recht oder als Unrecht beurteilt wird. Zugleich wird klar, dass rechtsspezifische Kommunikation nicht aus der Umwelt ins System „importiert“ werden könnte. Dies entspräche einer „Input-type description“ in der Kybernetik, d.h. einer Beschreibung, wie eine Maschine Inputs erhält, aus denen sie Outputs erzeugt. Eine solche Transaktion gibt es nicht. Stattdessen ist das Rechtssystem ein operativ geschlossenes Kommunikationssystem. Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht kann nur im Rechtssystem und von keiner anderen Instanz in der Gesellschaft vorgenommen werden. Das Recht realisiert sich über diese Code-Referenz. Luhmann führt nun den Begriff der Beobachtung ein. Ein System beobachtet sowohl sich selbst als auch seine Umwelt. Der Beobachter ist eine Funktion im System. Als Form der Anschauung benutzt der Beobachter den Code und transferiert Ereignisse in der „Außenwelt“ in codierte Ereignisse in der Umwelt.
1 Stunde 9 Minuten
Wie war es möglich, dass sich in der Gesellschaft einige wenige Funktionssysteme ausdifferenzierten? Welche Hindernisse musste dabei das Rechtssystem überwinden? Dieser Abschnitt führt zu den zwei wichtigsten Voraussetzungen für die Bildung von Funktionssystemen: funktionale Spezifikation und binäre Codierung. Soziale Systeme sind operativ geschlossen: Sie entscheiden autonom, welche Operation (Kommunikation) zum System gehört und welche nicht. Dabei sind sie in der Lage, ihren eigenen Output wieder als Input in das System einzuführen. Durch jede Operation verändern sie ihren Zustand. Gleichzeitig sind sie in gesellschaftliche Strukturen eingebettet und werden durch diese mitbestimmt. Das wirft die Frage auf, wie überhaupt ein autonomes Funktionssystem wie das Recht entstehen konnte. Welche Voraussetzungen braucht es für diese Autonomie? In der historischen Entwicklung war vor allem die Stratifikation ein Emanzipationshindernis. Solange die Gesellschaft geschichtet war, mussten Richter die Ungleichheit durch Schichtung in ihren Urteilen reproduzieren. Zudem war man nicht allein zuständig für Rechtsprechung, sondern z.B. auch Könige und Oligarchen. Weitere Hindernisse waren persönliche Beziehungen von Richtern. „Klüngel“ verhinderte ein Vertrauen in unabhängige Urteile. Daran konnte auch die Trennung von Gesetzgebung und Rechtsprechung nichts ändern, die bereits auf Aristoteles zurückgeht. Gelöst wurde dieses Problem erst durch Rechtspflege: Auch der Richter wurde ans Gesetz gebunden. Dieser Schritt war nur mithilfe rechtserheblicher, also interner Unterscheidungen möglich. D.h. das Rechtssystem desolidarisierte sich von seinen Abhängigkeitsverhältnissen, und es löste seine Bindung von der Gesellschaft auch sprachlich, um dies zu tun. Damit nimmt die Autopoiesis des Rechtssystems Fahrt auf. Doch erst mit dem Ende der Stratifikation verlor die Herkunft qua Geburt endlich an Bedeutung. Das Recht konnte sich nun für alleinzuständig erklären und über alle Schichten hinweg Recht sprechen. Von nun an trifft es von sich aus Fürsorge, um seine einzigartige Funktion autonom zu erfüllen. Neben der funktionalen Spezifikation gibt es jedoch noch eine zweite, gleichermaßen wichtige Voraussetzung für die Bildung eines Funktionssystems: Es braucht eine binäre Codierung. Luhmann weist darauf hin, dass alle Funktionssysteme eine Leitdifferenz haben, d.h. eine leitende Unterscheidung, an der jede (!) Operation ausgerichtet ist: Wirtschaft: zahlen/nicht zahlen Politik: Macht/keine Macht Wissenschaft: wahr/unwahr Massenmedien: informieren/nicht informieren Recht: Recht/Unrecht Die Leitdifferenz von sozialen Systemen besteht aus einem negativen und einem positiven Wert. Beide Werte sind immer zugleich relevant. Nur ihre Unterscheidung gibt ihnen Sinn. Die Leitdifferenz bildet die oberste Steuerungsfunktion im System. Sie hilft, Komplexität zu reduzieren. Denn alle Operationen werden darauf gefiltert, ob sie den Code berühren und damit relevant sind. Sind sie es nicht, kann das System sie außer Acht lassen und sich insofern entlasten. Ist eine Kommunikation rechtlich relevant, wird sie in rechtsspezifischer Form rekonstruiert. Das Rechtserhebliche daran wird mit eigener Semantik, mit eigenen Begrifflichkeiten herausgearbeitet.
57 Minuten
Der Theorieansatz, dass soziale Systeme durch Kommunikation operieren, hat weittragende Konsequenzen. Gesellschaft ist demzufolge das umfassende System aller Kommunikationen. Was nicht Kommunikation ist, gehört nicht zur Gesellschaft, sondern zur Umwelt (z.B. physikalische und psychische Sachverhalte). Zudem verändert die Theorie das Verständnis vom Verhältnis zwischen Gesellschaft und Rechtssystem. Als Subsystem operiert das Rechtssystem innerhalb der Gesellschaft. Gleichzeitig stellt die Gesellschaft eine Umwelt dar, denn außerhalb des Rechtssystems findet keine rechtsspezifische Kommunikation statt. D.h. das Verhältnis Recht/Gesellschaft ist nicht länger einstellig zu begreifen. Die Gesellschaft ist nicht einfach nur „die Umwelt“. Sie ist einerseits mehr, weil sie die eigene Kommunikation einschließt, und andererseits weniger, weil es auch noch eine (gemeinsame) Umwelt aus nicht-kommunikativen Sachverhalten gibt. In den Vordergrund der Untersuchung, was Recht ist, tritt darum die Frage, welche spezifisch rechtlichen Merkmale die Kommunikation im Rechtssystem hat. Denn diese sind es, mit denen es sich von der Gesellschaft abgrenzt. Im Folgenden soll also rechtliche Kommunikation beobachtet werden. Der einzige Ausgangspunkt dafür ist die Tautologie „Recht ist Recht“. Was Recht ist, darf nicht durch Definition oder Grundsätze vorangestellt werden, denn es soll ja erst herausgefunden werden. Anstatt also von einer irgendwie vorhandenen Identität des Rechts auszugehen, aus der man eine Differenz zur Gesellschaft ableiten könnte, dreht Luhmann das Verhältnis um: Die Differenz zwischen rechtlicher und gesellschaftlicher Kommunikation bildet logisch das Erste. Aus dieser Differenz leitet sich die Identität des Rechts ab. Für die Rechtspraxis spielt die Tautologie keine Rolle. Im Alltag kann man sich jederzeit auf historisch gewachsenes Recht beziehen, ohne das Recht an sich legitimieren zu müssen.
1 Stunde 24 Minuten
Durch Kommunikation vollzieht ein soziales System seine Autopoiesis (Selbstreproduktion) und differenziert sich gegenüber der Umwelt aus. Verschiedene Operationstypen bilden dabei emergente Einheiten: Beobachtung und Selbstbeobachtung, Fremdreferenz und Selbstreferenz. Als Einheiten reduzieren diese Operationen Komplexität, indem sie aus den diversen Anschlussmöglichkeiten an Kommunikation jeweils eine selektieren. Der Reihe nach: Systeme vollziehen ihre Autopoiesis durch Operationen. In sozialen Systemen ist der Operationstypus Kommunikation. Durch Kommunikation wird Sinn situationsbezogen aktualisiert. Er wird verdichtet, bestätigt oder „vergessen“. Operationen setzen Strukturen voraus und erzeugen laufend neue. Ein System bestimmt seine Strukturen selbst – es gibt keine externe Strukturdetermination. Operationen können beobachtet werden. Die Beobachtung ist selbst eine Operation, sie muss aber logisch von der Operation unterschieden werden, die sie beobachtet. Ebenso beobachtet ein System sich selbst. Es setzt sich selbst voraus. Durch Selbstbeobachtung und Selbstbezeichnung unterscheidet es sich von der Umwelt. Bei Selbstbeobachtung macht sich der Beobachter selbst zum Beobachteten, zu einem Objekt. Dies führt zu den typischen Anschlussmöglichkeiten, die Kommunikation bietet: 1. Mitteilung (Was wird gesagt bzw. nicht gesagt?) 2. Information (Welche neue Information gewinne bzw. gewinne ich nicht daraus?) 3. Verstehen (Kommunikation über Kommunikation: Habe ich es richtig oder falsch verstanden, dass…?) Bei Mitteilung und Information handelt es sich um Fremdreferenz: Die Kommunikation nimmt Bezug auf die fremde Umwelt. Referieren bedeutet hier bezeichnen. Beim Verstehen erfolgt ein Umschalten auf Selbstreferenz, man macht die Kommunikation selbst zum Thema. Selbst- und Fremdreferenz bedingen sich gegenseitig, das eine setzt das andere voraus. Auf diese Weise wird Sinn in Form gebracht und erzeugt Strukturen. Streng genommen handelt es sich um sechs Wahlmöglichkeiten, da jede eine positive und eine negative Seite hat, an die die Kommunikation anschließen kann. Jede Operation erzeugt eine Differenz, etwas ist anders als vorher. Dieser diskriminierende (einen Unterschied machende) Effekt führt zur Ausdifferenzierung eines Systems gegenüber seiner Umwelt. Konzeptionell betrachtet, sind Selbstreferenz und die Idee des Unterscheidens identisch. Denn ein Unterscheiden setzt ein Selbst voraus, das unterscheiden kann. Nicht möglich ist es, gleichzeitig die Umwelt und sich selbst zu beobachten. Bei jeder Beobachtung gibt es darum auch etwas Unbeobachtetes. In dieser Hinsicht sind alle Operationen blind. Ein soziales System wie das Rechtssystem ist in der Lage, seine mithilfe von Beobachtungen produzierte Differenz von System und Umwelt wieder in das System einzuführen – und diese Differenz zu benutzen, um sich selbst und seine Umwelt zu beobachten, zu unterscheiden und zu bezeichnen. Dabei handelt sich um ein Re-entry (George Spencer Brown, „Laws of Form“): Durch Kreuzen der Grenze der Form findet ein Wiedereintritt der Form in die Form statt. Wäre ein soziales System sich nicht der Differenz seiner selbst und der gleichzeitig existierenden Umwelt bewusst, könnte es seine Autopoiesis gar nicht vollziehen. Ein Erkennungsverfahren regelt in der Kommunikation von Fall zu Fall, welche vergangenen und zukünftigen Ereignisse als Kommunikation im eigenen System zählen und welche nicht. Selbstbeschreibungen sind im Unterschied zu Selbstreferenz vor allem Texte, mit denen sich ein System zu bestimmten Zwecken selbst beschreibt. Für das Vorhaben, eine Theorie des Rechts zu erstellen, spielen Selbstbeschreibungen keine Rolle. Indem ein System bestimmte Kommunikation selektiert (aus den sechs verschiedenen Anschlussmöglichkeiten wird immer nur jeweils eine ausgewählt), reduziert es seine eigene Komplexität und die seiner Umwelt. Dies leisten seine Operationen, die zusammen emergente (Neues hervorbringende) Einheiten bilden.
1 Stunde 19 Minuten
Im Mittelpunkt des Abschnitts steht das Verhältnis zwischen Operation und Struktur in einem System. Dies leitet über zum Begriff der Beobachtung. Rechtsspezifische Kommunikation hat eine Doppelfunktion: Sie reproduziert das System und erhält seine Struktur. Dieser dynamische Prozess sichert die Stabilität des Systems. Es schwingt sich von Operation zu Operation, nutzt vorhandene Strukturen und modifiziert sie. Strukturveränderungen werden wiederum für die Autopoiesis (Selbstreproduktion) genutzt. Der Faktor Zeit spielt dabei eine wichtige Rolle: Sinn kann nur in der Gegenwart konstituiert werden. Normen und Erwartungen müssen in der aktuellen Kommunikation zum Ausdruck gebracht werden, andernfalls droht Vergessen. Auf die Erfindung der Schrift (noch nicht einmal: des Buchdrucks) reagierte das Rechtssystem, indem es sich für den Umgang mit Texten professionalisierte und Verfahren entwickelte, mit deren Hilfe eine Akzeptanz von Normänderungen herbeigeführt werden kann. Jegliche Autopoiesis wird über Operationen realisiert. In einem sozialen System ist der Operationstypus Kommunikation. Wie in der Biologie die Enzyme einer Zelle zugleich Daten, Produktionsfaktoren und Programme sind, hat Kommunikation mehrere Funktionen in einem. Sie setzt Anschlussbedingungen für weitere Kommunikation. Sie verstärkt, modifiziert oder „vergisst“ einen spezifischen Sinn jeweils in der Gegenwart. Und sie modifiziert bei all dem laufend die Strukturen des Systems. Ein Beobachter kann diese Funktionen voneinander unterscheiden, sie sind aber operativ nicht zu trennen. Im nächsten Abschnitt soll darum näher auf den Begriff der Beobachtung eingegangen werden.