Ich erwähnte, dass das Bundesverfassungsgericht noch einmal
wichtig werden würde. 2008 war es so weit. Erneut machte es das
Gericht nicht unter einem neuen Grundrecht. Und zwar nicht
irgendeinem Grundrecht, sondern dem „Grundrecht auf
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Geräte“. Da das nun wieder mal nichts
ist, mit dem man mehr als mitleidige Blicke auf der Party erntet,
machte die Presse schnell daraus das „Computer-Grundrecht“.
Nachdem es so wunderbar mit dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung geklappt hatte, zauberte man dieses Grundrecht
erneut aus dem Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz-Hut
heraus.
Vorausgegangen war der Streit um die Online-Durchsuchungen. Die
Ermittlungsbehörden hatten erkannt, dass das Leben auch der bösen
Jungs (und Mädchen) nunmehr in den 2000er Jahren angekommen war.
Rechner und Handys wurden relevant. Die Panzerknacker erstellten
inzwischen nicht nur kritzelige Zeichnungen auf Papier, sondern
planten den Bruch mit Excel und Kollegen. Auch wurde nicht mehr
nur über Telefonzellen und tote Briefkästen kommuniziert. An
diese moderne Telekommunikation wollten die Ermittlungsbehörden
ran. Blöd nur, dass die potenziellen Täter die hierfür genutzten
Geräte in der Regel bei sich trugen.
Auftritt des Bundestrojaners!
Wobei das Wort „Trojaner“ falsch ist. Bekanntlich wollten die
Griechen über den Bauch des trojanischen Pferdes in Troja
reinkommen. Im trojanischen Krieg hatten die Griechen den
Überlieferungen u. a. in Homers Odyssee zehn Jahre lang
vergeblich die Stadt Troja belagert. Nachdem das nichts gebracht
hatte, hat man endlich auch mal out of the Box gedacht und kam
auf die inzwischen weltberühmte Idee, ein riesiges Pferd zu
zimmern, in dessen Bauch sich die Griechen versteckten. Die
Trojaner waren in der Geschichte zwar wohl gute Verteidiger, aber
strohdoof hinsichtlich der Welt um sie herum. Denn sie nahmen den
Griechen ab, dass das Pferd ein Weihgeschenk an die Göttin Athene
sei. Jeder Enkeltrick wirkt dagegen als Ausgeburt der Hochkultur.
Man mag sich gar nicht ausmalen, hätten schon damals die Betrüger
dort Nacktbilder von Berühmtheiten oder Anzügliches aus Deiner
Nachbarschaft angeboten. Jedenfalls wurde das Pferd in die Stadt
gerollt, die Griechen machten „Kuckuck“ und Troja war besiegt.
Eigentlich müsste der Trojaner als Synonym für etwas, das getarnt
irgendwo eindringt, “Grieche” heißen. Klugscheißer dieser Welt
lieben diese Info.
Basierend auf dieser nicht ganz stimmigen Legende heißen nunmehr
aber die kleinen Programme, die sich Zutritt zu vermeintlich
geschützten privaten Rechnern verschaffen „Trojaner“. Und auch
der Bundestrojaner musste nur irgendwelche niederen Instinkte bei
der Zielperson wecken, damit dieser ihn nichtsahnend installiert
und damit den Ermittlungsbehörden die Tür öffnet. Das
funktioniert am besten über verheißungsvolle E-Mails, die
entsprechend verseuchte Anhänge enthalten. Der alte Grundsatz,
nicht auf Anhänge zu klicken, hätte wahrscheinlich den
Bundestrojaner vollständig aus dem Spiel genommen. Aber zum Glück
für die Ermittler ziehen Porno und Geld über alle Schichten
hinweg und lassen rationale Überlegungen hintenanstehen. Wobei es
wohl auch Überlegungen gab, Laptops der Zielpersonen am Flughafen
einer unauffälligen längeren Untersuchung zu unterziehen und
dabei das Programm zu installieren. Das so zu machen, dass
niemand Verdacht schöpft, klappt wohl auch nur bei James Bond.
Ganz vorneweg bei der Idee der Online-Durchsuchung war
Nordrhein-Westfalen. Dort gab es unter anderem den § 5 Abs. 2 Nr.
11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in
Nordrhein-Westfalen. Der erlaubte der Verfassungsschutzbehörde
zur Informationsbeschaffung „heimliches Beobachten und sonstiges
Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme
an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen,
sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme
auch mit Einsatz technischer Mittel.” Einmal abgesehen davon,
dass ich mich frage, was “sonstiges Aufklären des Internets” sein
soll. Denn gefühlt ist das Internet die letzte Person, die noch
einer Aufklärung bedarf.
Gemeint mit dieser Formulierung ist allerdings die Überwachung
von Kommunikation im Internet. Das war schon ziemlich viel
Befugnis, was da die Verfassungsschutzbehörde bekam. Und das fand
auch das Bundesverfassungsgericht am 27. Februar 2008 und setzte
gleich noch das oben genannte Grundrecht drauf. Drunter machen es
die Karlsruher nicht, wenn sie mal so richtig vom Gesetzgeber
enttäuscht sind. Wie man schon in den 80er Jahren erkannt hatte,
dass es keine belanglosen Daten gibt, so bekamen wir es 2008
schwarz auf weiß, dass unsere informationstechnischen Systeme
unser Heiligstes sind. Die Zeiten der Tagebücher sind lange
vorbei. Und wahrscheinlich gab es kaum ein Tagebuch auf der Welt,
das so viel Ungeschöntes über einen Menschen wusste, wie heute
sein Smartphone, Tablet oder (für die Älteren unter uns) der
heimische PC. Denn weit über WhatsApp-Nachrichten, SMS (für die
Älteren unter uns) oder Insta-Likes hinaus finden sich darauf
Internetsurf-Protokolle, Suchhistorien, umfangreiche
Bewegungsprofile und unbewusst zwischengespeicherte Pornoseiten.
Kurz gesagt, nach einigen Wochen freudigen Smartphone-Nutzens hat
das Ding die eigene Persönlichkeit recht ausführlich
katalogisiert. Natürlich ist das der Traum für
Strafverfolgungsbehörden. Aber es ist eben auch ein sehr massiver
Eingriff in den intimsten Bereich eines Menschen. Oder wie es das
Bundesverfassungsgericht viel schöner ausdrückt: „Die Nutzung
informationstechnischer Systeme ist für die
Persönlichkeitsentfaltung vieler Bürger von zentraler Bedeutung,
begründet gleichzeitig aber auch neuartige Gefährdungen der
Persönlichkeit. Eine Überwachung der Nutzung solcher Systeme und
eine Auswertung der auf den Speichermedien befindlichen Daten
können weit reichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des
Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen. Hieraus folgt
ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis.“ Da macht es
schon Sinn, etwas Neues mit Verfassungsrang dagegen zu setzen,
wenn die bisherigen Grundrechte wie Telekommunikationsgeheimnis
(Art. 10), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13) oder Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (sie erinnern sich …?) nicht
ausreichen. Wenn insbesondere diese drei Grundrechte nicht
ausreichenden Schutz bieten, so das Bundesverfassungsgericht,
dann tritt das Grundrecht auf Gewährleistung … also das
Computer-Grundrecht auf den Plan.
Allerdings ist die Online-Durchsuchung mit dem Urteil nicht tot.
Es wurden nur einige der allzu weitgehenden Möglichkeiten für die
Strafverfolgungs- und Staatssicherheitsbehörden durch das Urteil
gekappt. Gleichzeitig gab es auch Hinweise, wie es denn besser
geht.
The Computer-Grundrecht will return: Fortsetzung folgt…
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