Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Strafbares Unterlassen
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vor 15 Stunden
Strafbares Unterlassen – Wenn Nichtstun zur Falle wird Nichtstun
schützt vor Strafe nicht. Im Gegenteil: Die strafrechtliche Haftung
für Unterlassen hat im Wirtschaftsstrafrecht tückische Fallstricke.
In der aktuellen Folge erklärt Dr. Christian Rosinus, warum die
Unterscheidung zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten
für Organe juristischer Personen so essenziell ist. Auch ein
spezielles Obiter Dictum des BGH zur Garantenstellung von
Compliance Officern zeigt deutlich, dass es kaum Spielraum für
Fehler gibt. Wer als Verantwortlicher die Gefahren seines
Nichtstuns verkennt und Verstöße nicht aktiv unterbindet, riskiert
die Strafbarkeit. Dr. Christian Rosinus gibt Praxistipps zur
Haftungsvermeidung für Organe und zeigt auf, wie man mit modernen
Compliance-Strukturen der Haftungsfalle entkommen kann.
https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
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für Unterlassen hat im Wirtschaftsstrafrecht tückische Fallstricke.
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Unterscheidung zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten
für Organe juristischer Personen so essenziell ist. Auch ein
spezielles Obiter Dictum des BGH zur Garantenstellung von
Compliance Officern zeigt deutlich, dass es kaum Spielraum für
Fehler gibt. Wer als Verantwortlicher die Gefahren seines
Nichtstuns verkennt und Verstöße nicht aktiv unterbindet, riskiert
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