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Beschreibung
vor 10 Monaten
Schaltet der Arbeitgeber eine Detektei ein, um dem Verdacht einer
vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit nachzugehen, kann es sich um eine
Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der
Datenschutz-Grundverordnung handeln.
vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit nachzugehen, kann es sich um eine
Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der
Datenschutz-Grundverordnung handeln.
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