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Beschreibung
vor 11 Monaten
Das Problem: § 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des
Wegnahmerechts (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in
sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er
die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des
Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine
Ersatzansprüche. (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von
Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung
verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des
Mietverhältnisses.
Wegnahmerechts (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in
sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er
die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des
Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine
Ersatzansprüche. (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von
Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung
verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des
Mietverhältnisses.
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