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  4. Wichtige Änderungen durch die Mietrechtsreform 2026
Die Bundesregierung plant mit „Mietrecht II“ eine umfassende Reform
des Mietrechts. Ziel ist es, Mieterinnen und Mieter stärker zu
schützen und mögliche Umgehungen der Mietpreisbremse
einzuschränken. Betroffen sind insbesondere Indexmietverträge,
möblierte Wohnungen, Kurzzeitvermietungen sowie Kündigungen wegen
Mietrückständen. Gleichzeitig soll das vereinfachte
Modernisierungsverfahren ausgeweitet werden. Nach dem derzeitigen
Entwurf könnten Indexmieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten
auf etwa 3,5 Prozent pro Jahr begrenzt werden. Möblierungszuschläge
müssten künftig transparent und nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Die Ausnahme von der Mietpreisbremse bei Kurzzeitvermietungen soll
nur noch für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs
Monaten gelten. Auch bei der Schonfristzahlung sind Änderungen
vorgesehen: Eine vollständige Nachzahlung von Mietrückständen
könnte künftig nicht nur eine fristlose, sondern auch eine
gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam machen.
Eine Erleichterung für Vermieter ist beim vereinfachten
Modernisierungsverfahren geplant. Die Kostengrenze soll von bisher
10.000 Euro auf 20.000 Euro pro Wohnung steigen. Da es sich derzeit
noch um einen Gesetzentwurf handelt, können sich einzelne
Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren verändern. Private
Vermieter sollten die Entwicklung deshalb aufmerksam verfolgen und
ihre Vertragsgestaltung frühzeitig überprüfen.
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„Wichtige Änderungen durch die Mietrechtsreform 2026“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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