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  4. Arbeitszeiterfassung: Neue Pflichten für Arbeitgeberode
Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) sind alle Arbeitgeber verpflichtet,
ein System einzuführen, mit dem die gesamte von den Arbeitnehmern
geleistete Arbeitszeit zu erfassen ist. Gemäß den nun vorliegenden
Urteilsgründen gilt diese Pflicht mit sofortiger Wirkung. Der EuGH
hatte bereits mit seinem sog. Stechuhr-Urteil vom 14.05.2019 (Az.
C-55/18 CCOO) klargestellt, dass die EU-Mitgliedstaaten die
Arbeitgeber zu einer Einführung von Zeiterfassungssystemen
verpflichten müssen. Bislang konnten Arbeitgeber in Deutschland die
gesetzgeberische Umsetzung des Urteils abwarten. Nach der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 wird
dieses Thema nun allerdings brisant. Denn aus den zwischenzeitlich
vorliegenden Urteilsgründen ergibt sich explizit, dass die
umfassende Zeiterfassungspflicht ab sofort gilt. Was genau das
Urteil des BAG konkret für Arbeitgeber bedeutet, wie ein solches
Zeiterfassungssystem aussehen muss und welche Auswirkungen das z.
B. auf mobiles Arbeiten hat, bespricht Eva Brendel, Redakteurin bei
FINANCE und DerTreasurer mit Eva Einfeldt, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei Ebner Stolz in
Köln.
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„Arbeitszeiterfassung: Neue Pflichten für Arbeitgeberode“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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