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Beschreibung
vor 3 Jahren
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.9.2022
(Aktenzeichen 1 ABR 22/21) festgehalten, dass Arbeitgeber
gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer
zu erfassen. Ein Mitbestimmungsrecht besteht damit nur für das
»Wie« (Gestaltung der Arbeitszeiterfassung), nicht aber für das
»Ob« (Einführung der Arbeitszeiterfassung).
(Aktenzeichen 1 ABR 22/21) festgehalten, dass Arbeitgeber
gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer
zu erfassen. Ein Mitbestimmungsrecht besteht damit nur für das
»Wie« (Gestaltung der Arbeitszeiterfassung), nicht aber für das
»Ob« (Einführung der Arbeitszeiterfassung).
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