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  4. Rechtsprechungsupdate – Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von Taterträgen aus Cum Ex Geschäften erfolglos
Mit Beschluss vom 7. April 2022 (Az. 2 BvR 2194/21) hat das
Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Warburg
Bank im Zusammenhang mit der Einziehung von Taterträgen aus Cum Ex
Geschäften nicht zur Entscheidung angenommen. Das Landgericht Bonn
hatte zuvor mit Entscheidung vom 18. März 2020 (Az. 62 KLs 1/19)
die Einziehung von Taterträgen in Höhe von ca. EUR 176,5 Mio. gegen
das Bankhaus angeordnet – trotz möglicher steuerrechtlicher
Verjährung der Ansprüche. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof
blieb ohne Erfolg. Nun entschied auch das Bundesverfassungsgericht
im Fall der Warburg Bank und erklärte die Einziehung in Höhe von
EUR 176,5 Mio. für ausnahmsweise zulässig. Möglich mache dies eine
Gesetzesänderung aus dem Dezember 2020. Zur Begründung hat das
Bundesverfassungsgericht auf überragende Belange des Gemeinwohls
verwiesen. Das Interesse der Allgemeinheit gehe dem Interesse der
Betroffenen, durch Steuerdelikte erlangte Vermögenswerte nach
Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung behalten zu dürfen, vor.
Damit stützt die Entscheidung den mit der Neuregelung der
Vermögensabschöpfung verfolgten Ansatz, dass sich Straftaten nicht
lohnen sollen. Dr. Christian Rosinus bespricht die aktuelle
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und was diese für die
Praxis bedeutet. Hier geht’s zu Folge #68 – Vermögensabschöpfung im
Strafverfahren:
https://criminal-compliance.podigee.io/68-rosinusonair Hier geht’s
zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-034.html
https://rosinus-on-air.com/ https://rosinus-partner.com/
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„Rechtsprechungsupdate – Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von Taterträgen aus Cum Ex Geschäften erfolglos“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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