Rechtsprechungsupdate – Haftung der Geschäftsleitung für die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems
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vor 2 Jahren
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich in einer neuen Entscheidung
vom 30. März 2022 (Az. 12 U 1520/19) mit der Frage beschäftigt, in
welchem Umfang Geschäftsleitungsorgane dazu verpflichtet sind,
wirksame Compliance-Strukturen im Unternehmen zu schaffen und zu
überwachen. In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht auch mit
der Frage der Delegation von Überwachungspflichten
auseinandergesetzt. Mit Urteil vom 30. März 2022 hat das OLG
Nürnberg dem gesellschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruch der
klagenden Gesellschaft im Wesentlichen stattgegeben und den
beklagten Geschäftsführer zu einer Zahlung in sechsstelliger Höhe
verurteilt. Dabei ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass es
zu den Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung gehört, eine interne
Organisationsstruktur der Gesellschaft zu schaffen, die die
Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns gewährleistet. In
seiner Urteilsbegründung hat sich das OLG Nürnberg zudem mit der
Frage auseinandergesetzt, welche Kontrollmaßnahmen im Rahmen eines
wirksamen Compliance-Managements erforderlich und zumutbar sind und
wann eine gesteigerte Überwachungspflicht der Geschäftsführung
bestehen kann. Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick über die
wichtigsten Inhalte der neuen obergerichtlichen Entscheidung und
bespricht, worauf Unternehmen und Führungskräfte vor diesem
Hintergrund im Compliance-Bereich achten sollten.
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vom 30. März 2022 (Az. 12 U 1520/19) mit der Frage beschäftigt, in
welchem Umfang Geschäftsleitungsorgane dazu verpflichtet sind,
wirksame Compliance-Strukturen im Unternehmen zu schaffen und zu
überwachen. In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht auch mit
der Frage der Delegation von Überwachungspflichten
auseinandergesetzt. Mit Urteil vom 30. März 2022 hat das OLG
Nürnberg dem gesellschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruch der
klagenden Gesellschaft im Wesentlichen stattgegeben und den
beklagten Geschäftsführer zu einer Zahlung in sechsstelliger Höhe
verurteilt. Dabei ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass es
zu den Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung gehört, eine interne
Organisationsstruktur der Gesellschaft zu schaffen, die die
Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns gewährleistet. In
seiner Urteilsbegründung hat sich das OLG Nürnberg zudem mit der
Frage auseinandergesetzt, welche Kontrollmaßnahmen im Rahmen eines
wirksamen Compliance-Managements erforderlich und zumutbar sind und
wann eine gesteigerte Überwachungspflicht der Geschäftsführung
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