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Nach deutschem Recht ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen
Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Regelmäßig versagt
die Finanzverwaltung Unternehmen den Vorsteuerabzug, weil
Rechnungen der leistenden Unternehmer nicht korrekt ausgestellt
wurden. Mit dem BMF-Schreiben vom 18. September 2020 hat die
Finanzverwaltung nunmehr nach langer Vorlaufzeit zu Fragen des
Vorsteuerabzugs und der Rechnungsberichtigung Stellung bezogen.
Doch was sind die Kernaussagen des Schreibens und in welchen Fällen
kann allein durch objektive Beweismittel ein Vorsteuerabzug
erreicht werden? Wir haben bei RA Dipl.-Fw. Dr. Jochen Tillmanns
nachgefragt.
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„BMF-Schreiben zur Rechnungsberichtigung“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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