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Website Soziale Teilhabe:
https://patricksauter.wixsite.com/inklusion-teilhabe

Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgeber dazu motivieren, Menschen
mit Schwer­be­hin­de­rung einzustellen. Zudem schafft sie einen
finanziellen Ausgleich für den daraus resultierenden erhöhten
Aufwand. Die Zahlung der Abgabe hebt die Pflicht zur
Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung nicht auf.

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von Menschen mit
Schwerbehinderung nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, §
154 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten
Pflicht­ar­beits­platz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160
Absatz 1 Satz 1 SGB IX).
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„40 - Ausgleichsabgabe“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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